Die Berechnung der bereinigten Solvabilität eines gemäß §
104a Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegenden Erst- oder Rückversicherungsunternehmens ist nach Prüfung der in die Berechnung einzubeziehenden Abschlüsse durch den Abschlussprüfer jährlich unverzüglich, spätestens aber zwölf Monate nach Schluss des Geschäftsjahres der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
Die Befugnis zum Erlass von Änderungen dieser Verordnung wird gemäß §
104g Abs. 2 Satz 2 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes auf das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen übertragen.
Die Verordnung findet in der vorliegenden Fassung erstmals Anwendung auf die nach dem 31. Dezember 2006 beginnenden Geschäftsjahre.
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.