Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben

Dritter Abschnitt - Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung (SolBerV)

V. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 4173; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 5 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 7631-1-29 Versicherungsaufsichtsrecht
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Dritter Abschnitt Allgemeines
§ 19 Fristen
§ 20 Subdelegation
§ 21 Zeitliche Anwendung
§ 22 Inkrafttreten
Schlussformel

Dritter Abschnitt Allgemeines

§ 19 Fristen


§ 19 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Berechnung der bereinigten Solvabilität eines gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegenden Erst- oder Rückversicherungsunternehmens ist nach Prüfung der in die Berechnung einzubeziehenden Abschlüsse durch den Abschlussprüfer jährlich unverzüglich, spätestens aber zwölf Monate nach Schluss des Geschäftsjahres der Aufsichtsbehörde vorzulegen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung V. v. 27. Februar 2008 BGBl. I S. 268 m.W.v. 7. März 2008

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§ 20 Subdelegation


§ 20 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Befugnis zum Erlass von Änderungen dieser Verordnung wird gemäß § 104g Abs. 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen übertragen.

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§ 21 Zeitliche Anwendung


§ 21 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Verordnung findet in der vorliegenden Fassung erstmals Anwendung auf die nach dem 31. Dezember 2006 beginnenden Geschäftsjahre.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung V. v. 27. Februar 2008 BGBl. I S. 268 m.W.v. 7. März 2008

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§ 22 Inkrafttreten



Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.



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