Die Unternehmen Deutsche Post AG, Deutsche Telekom AG, Deutsche Telekom MobilNet GmbH, Mannesmann Mobilfunk GmbH und E-Plus Mobilfunk GmbH haben die in §
2 genannten Schutzvorkehrungen zu treffen, um
- 1.
- bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall,
- 2.
- im Rahmen der Notfallbewältigung auf Grund internationaler Vereinbarungen,
- 3.
- im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen,
- 4.
- im Rahmen von Bündnisverpflichtungen sowie
- 5.
- im Spannungs- und im Verteidigungsfall
die Sicherstellung einer ausreichenden Versorgung mit Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu gewährleisten, wenn sie auf Grund einer Rechtsverordnung nach §
3 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 2 des
Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes (des Gesetzes) besonderen Verpflichtungen unterworfen worden sind. Diese Verpflichtung gilt auch für Tochterunternehmen und Rechtsnachfolger der vorgenannten Unternehmen, soweit diese Dienstleistungen des Postwesens anbieten, Telekommunikationsanlagen betreiben oder Telekommunikationsdienstleistungen anbieten und auf Grund einer Rechtsverordnung nach §
3 Abs. 1 bis 3 oder nach §
10 des Gesetzes besonderen Verpflichtungen unterworfen worden sind.
§ 4 PTZSV Betrieblicher Katastrophenschutz ... Die in § 1 genannten Unternehmen sind verpflichtet, Maßnahmen zum betrieblichen Katastrophenschutz nach ... Katastrophenschutz nach Satz 2 auf Verlangen der Regulierungsbehörde für die in § 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 aufgeführten Fälle zu treffen. Die Unternehmen haben einen ... und auch Anordnungen treffen. (2) Einheiten, Einrichtungen und Anlagen der in § 1 genannten Unternehmen, die für den Zivilschutz eingesetzt werden, haben den Voraussetzungen ...
§ 8 PTZSV Ausbildung und Übungen ... Die in § 1 genannten Unternehmen sind verpflichtet, die Aus- und Fortbildung der betrieblichen ... sind in Erster Hilfe einschließlich Selbstschutz zu unterweisen. Die in § 1 genannten Unternehmen können sich dafür einer anerkannten Hilfsorganisation bedienen. ... für ihre Tätigkeit besonders ausgebildet werden. (4) Die in § 1 genannten Unternehmen haben dafür zu sorgen, daß die betrieblichen ...