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§ 18 - Post- und Telekommunikations-Zivilschutzverordnung (PTZSV)

§ 18 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 eine Maßnahme nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig trifft,

2.
entgegen § 10 Abs. 3 eine betriebliche Katastrophenschutzkraft behindert,

3.
entgegen § 10 Abs. 4 Satz 1 im betrieblichen Katastrophenschutz nicht mitwirkt,

4.
entgegen § 14 Abs. 2 Satz 3 einen Schutzraum nicht vorhält oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig errichtet oder

5.
entgegen § 16 Abs. 2 einen Schutzraum zweckentfremdet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Abs. 1 oder § 17 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.