Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben
§ 4
Die Beamten und Angestellten der Versorgungsverwaltung sollen für ihre Aufgabe besonders geeignet sein.
interne Verweise§ 6 KOVVwG ... zu übernehmen, es sei denn, daß sie nicht die erforderliche Eignung (§ 4 ) besitzen. Insbesondere sollen bei mangelnder Eignung Beamte und Angestellte, die nach dem 31. ...
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