(1) Die Verwaltungsbehörden sind binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu errichten; bis zu ihrer Errichtung bleiben die bisherigen Verwaltungsstellen zuständig.
(2) Die Bundesregierung erläßt mit Zustimmung des Bundesrates Verwaltungsvorschriften über die Errichtung und Einrichtung der Verwaltungsbehörden und der nach §
2 zu errichtenden Stellen.