(1) Tiere, die durch Anwendung eines mechanischen oder elektrischen Gerätes betäubt oder getötet werden sollen, sind in eine solche Stellung zu bringen, daß das Gerät ohne Schwierigkeiten, genau und so lange wie nötig angesetzt und bedient werden kann. Zu diesem Zweck sind bei Einhufern und Rindern deren Kopfbewegungen einzuschränken. Beim Schächten sind Rinder mit mechanischen Mitteln ruhigzustellen. In Schlachtbetrieben, in denen Schweine in einem Umfang geschlachtet werden, der nach dem Umrechnungsfaktor der Anlage
1 mehr als 20 Großvieheinheiten je Woche oder 1.000 Großvieheinheiten je Jahr beträgt, müssen Schweine mit einem Gewicht von über 30 Kilogramm in Betäubungsfallen oder ähnlichen Einrichtungen einzeln ruhiggestellt werden.
(2) Es ist verboten, Tiere ohne vorherige Betäubung aufzuhängen. Satz 1 gilt nicht für Hausgeflügel, wenn die Betäubung spätestens drei Minuten nach dem Aufhängen erfolgt.
(3) Elektrische Betäubungsgeräte dürfen nicht dazu verwendet werden, Tiere ruhigzustellen oder zur Bewegung zu veranlassen.
(4) Tiere dürfen vor der Betäubung erst ruhiggestellt werden, wenn die ausführende Person zur sofortigen Betäubung oder Tötung der Tiere bereitsteht.
§ 15 TierSchlV Ordnungswidrigkeiten ... 2 Satz 1 nicht sicherstellt, daß der Boden trittsicher ist, 3. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 ein warmblütiges Tier aufhängt, 4. entgegen § 12 Abs. 3 ... § 12 Abs. 2 Satz 1 ein warmblütiges Tier aufhängt, 4. entgegen § 12 Abs. 3 ein elektrisches Betäubungsgerät verwendet, 5. entgegen § 13 ...
V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2982
§ 17 TierSchlV Übergangsbestimmungen ... 14 bis zum 8. Dezember 2019 die §§ 6, 7 Absatz 1 und 2 Satz 2, Absatz 3, 4 und 8, § 12 Absatz 2 sowie § 13 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 3 Teil II Nummer 3.7.2, Nummer ...