Ordnungswidrig im Sinne des §
60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Lebensmittel in den Verkehr bringt, die entgegen §
1 Abs. 1 in Verbindung mit §
3 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
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