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§ 3 - Bruteier-Kennzeichnungsverordnung (BruteiKennzV)

V. v. 04.04.1973 BGBl. I S. 273; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Geltung ab 13.04.1973; FNA: 7849-2-3-1 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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§ 3 Überwachung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung



(1) Der Bundesanstalt wird übertragen die Überwachung der Einhaltung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union und dieser Verordnung bei Einfuhr von Bruteiern und Küken

1.
aus Drittländern in den Geltungsbereich dieser Verordnung, solange die Erzeugnisse Nicht-Unionsware sind,

2.
aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung in Drittländer.

(2) Zum Zwecke der Durchführung der Überwachung der Einfuhr von Bruteiern und Küken verarbeitet die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die Daten gemäß Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes.



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Frühere Fassungen von § 3 BruteiKennzV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.01.2019Artikel 8 Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften
vom 04.01.2019 BGBl. I S. 2
aktuell vorher 22.12.2011Artikel 21 Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz
vom 13.12.2011 BGBl. I S. 2720
aktuellvor 22.12.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 BruteiKennzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BruteiKennzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BruteiKennzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel BruteiKennzV
... für Wirtschaft und der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates sowie hinsichtlich des § 3 auf Grund des § 5 Abs. 1 Satz 2 des Handelsklassengesetzes und hinsichtlich des § 5 auf ...
§ 4 BruteiKennzV Ordnungswidrigkeiten (vom 23.01.2019)
... ist die Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft, soweit sie nach § 3 für die Überwachung zuständig ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften
V. v. 04.01.2019 BGBl. I S. 2
Artikel 8 EiFlRÄndV Änderung der Bruteier-Kennzeichnungsverordnung
... 2011 (BGBl. I S. 2720) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Überwachung durch die Bundesanstalt ... wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt gefasst: „ § 3 Überwachung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung  ... ist die Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft, soweit sie nach § 3 für die Überwachung zuständig ist." 3. § 5 wird wie folgt ...

Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz
V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720
Artikel 21 BMELVAnpV Änderung der Bruteier-Kennzeichnungsverordnung
...  In § 3 der Bruteier-Kennzeichnungsverordnung vom 4. April 1973 (BGBl. I S. 273), die zuletzt durch ...