Synopse aller Änderungen der BruteiKennzV am 06.08.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 6. August 2011 durch Artikel 1 der 2. BruteiKennzVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BruteiKennzV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BruteiKennzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.08.2011 geltenden Fassung
BruteiKennzV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.08.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.07.2011 BGBl. I S. 1706

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1349/72 des Rates der Europäischen Gemeinschaften über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel
(Bruteier-Kennzeichnungsverordnung - BrEKV)
(Text neue Fassung)

Verordnung über Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel
(Bruteier-Kennzeichnungsverordnung - BruteiKennzV)

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1 Kennzeichnung von Bruteiern


§ 1 Verbot des Inverkehrbringens
§ 2 Begleitpapier für Küken
§ 3 Überwachung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
§ 5 Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
§ 6 Inkrafttreten
Anlage (aufgehoben)
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1 Kennzeichnung von Bruteiern




§ 1 Verbot des Inverkehrbringens


vorherige Änderung nächste Änderung

Abweichend von der in Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 des Rates über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel vom 29. Juli 1977 (ABl. EG Nr. L 209 S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EWG) Nr. 1351/87 der Kommission vom 15. Mai 1987 (ABl. EG Nr. L 127 S. 18) geändert worden ist, vorgeschriebenen Kennzeichnung der einzelnen Bruteier im Erzeugungsbetrieb durch Stempeln der Eier mit seiner Kennummer dürfen Bruteier auch im Erzeugungsbetrieb oder in der Brüterei durch Stempeln der Eier mit einem schwarzen Punkt von mindestens vier Millimeter Durchmesser gekennzeichnet werden.



(1) Es ist verboten, entgegen Artikel 116 in Verbindung mit Anhang XIV Teil C Kapitel I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 513/2010 (ABl. L 150 vom 16.6.2010, S. 40) geändert worden ist, in Verbindung mit

1. Anhang XIV Teil C Kapitel II Nummer 1 Bruteier, die nicht einzeln gekennzeichnet sind,

2. Anhang XIV Teil C Kapitel II Nummer
2 oder 3 Bruteier unverpackt oder in Packungen, die nicht vollkommen sauber sind oder nicht den vorgeschriebenen Inhalt aufweisen, oder

3. Anhang XIV Teil C Kapitel III Nummer 1, 2 oder 3 Satz 2 Küken

a) unverpackt oder nicht richtig verpackt oder

b) in Kartons, die nicht den vorgeschriebenen Inhalt aufweisen oder nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,

zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen.

(2) Es ist verboten,

1. Bruteier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die den in Artikel 3 Absatz
1 oder Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel (ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 5), die durch die Verordnung (EU) Nr. 557/2010 (ABl. L 159 vom 25.6.2010, S. 13) geändert worden ist, genannten Anforderungen an die Kennzeichnung nicht entsprechen,

2. Bruteier entgegen Artikel 3 Absatz 4 oder Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 unverpackt oder in Verpackungen, die nicht vollkommen sauber sind, nicht den
vorgeschriebenen Inhalt aufweisen oder die nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, zu liefern,

3. Bruteier einzuführen, die oder deren Verpackungen nicht den in Artikel 3 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 genannten Anforderungen an die
Kennzeichnung entsprechen,

4. Küken zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die nicht nach den in Artikel 4 Absatz 1
der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 genannten Anforderungen verpackt sind,

5. Küken zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, deren Verpackung den in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 genannten Anforderungen an die Kennzeichnung nicht entsprechen,

6.
Bruteier oder Küken ohne Begleitpapier, das den Anforderungen des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 entspricht, zu liefern,

7. Bruteier oder Küken zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, ohne die in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 genannten Anforderungen an die Registerführung zu erfüllen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zucht- und Vermehrungsbetriebe
mit weniger als 100 Tieren sowie Brütereien mit einem Fassungsvermögen von weniger als 1.000 Bruteiern.

(4) Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008
dürfen Bruteier zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden, wenn diese vor dem Einlegen in den Brutschrank im Erzeugerbetrieb oder in der Brüterei mit einem deutlich sichtbaren schwarzen Punkt aus unverwischbarer Farbe gekennzeichnet werden. Der Punkt muss eine Größe von mindestens 10 mm² haben.

§ 2 Begleitpapier für Küken


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Begleitpapier für Küken nach Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1349/72 muß bei der Einfuhr und Ausfuhr (§ 4 Nr. 1 und 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen) in doppelter Ausführung ausgestellt sein. Das Doppel des Begleitpapiers ist zum Zwecke der Weiterleitung an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) bei der Zolldienststelle abzugeben, die die Küken zur Einfuhr oder Ausfuhr abfertigt.



Das Begleitpapier für Küken nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 muß bei der Einfuhr und Ausfuhr (§ 4 Nummer 1 und 2 Buchstabe a des Marktorganisationsgesetzes) in doppelter Ausführung ausgestellt sein. Das Doppel des Begleitpapiers ist zum Zwecke der Weiterleitung an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) bei der Zolldienststelle abzugeben, die die Küken zur Einfuhr oder Ausfuhr abfertigt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 4 Ordnungswidrigkeiten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 des Rates über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel vom 29. Oktober 1975 (ABl. EG Nr. L 282 S. 100), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3494/86 des Rates vom 13. November 1986 (ABl. EG Nr. L 323 S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er

1. entgegen Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit

a) Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 14 Bruteier (Artikel 1 Nr. 1), die nicht einzeln in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,

b) Artikel 5 Abs.
2 und Artikel 14 Bruteier unverpackt oder in Packungen, die nicht vollkommen sauber sind, nicht den vorgeschriebenen Inhalt aufweisen oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, oder

c) Artikel 11 und Artikel 14 Küken (Artikel 1 Nr. 2) unverpackt oder
in Kartons, die nicht den vorgeschriebenen Inhalt aufweisen oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,

vermarktet oder befördert,

2. entgegen Artikel 6 und Artikel 14 Bruteier, die nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind oder deren Verpackung nicht den vorgeschriebenen Anforderungen entspricht, einführt,

3. entgegen Artikel
7 ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

4. entgegen Artikel 8
Satz 1 Bruteier dem menschlichen Verzehr zuführt,

5.
entgegen Artikel 9 Abs. 1 die vorgeschriebenen Angaben nicht, nicht monatlich oder nicht vollständig der zuständigen Stelle übermittelt,

6. entgegen Artikel 12 und Artikel 14 Küken, die nicht in der vorgeschriebenen Weise sortiert sind
oder deren Verpackung nicht den vorgeschriebenen Anforderungen entspricht, einführt,

7. entgegen Artikel 13 für den Versand einer Partie Bruteier oder Küken nicht das vorgeschriebene Begleitpapier erstellt oder die hierfür vorgeschriebenen Angaben nicht richtig oder nicht vollständig macht.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 der Kommission verstößt, indem er

1. entgegen Artikel 2 Abs. 1 die Kennzeichnung der Bruteier nicht in der vorgeschriebenen Weise ausführt,

2. entgegen Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 bis 3 in Verbindung mit § 1

a) Bruteier nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig oder

b) Packungen oder andere Behältnisse nicht oder nicht in der vorgesehenen Weise

kennzeichnet,

3. entgegen Artikel 3 Verpackungen nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes handelt, wer entgegen § 1 Bruteier anders als in der dort zugelassenen Weise kennzeichnet.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Handelsklassengesetzes mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.



(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Anhang XIV Teil C Kapitel III Nummer 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 513/2010 (ABl. L 150 vom 16.6.2010, S. 40) geändert worden ist, Küken einführt, die nicht oder nicht richtig sortiert sind.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 617/2008
der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel (ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 5), die durch die Verordnung (EU) Nr. 557/2010 (ABl. L 159 vom 25.6.2010, S. 13) geändert worden ist, verstößt, indem er

1. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder Satz 3 Küken einführt, die nicht oder nicht richtig sortiert oder in Kartons verpackt sind, die nicht oder nicht richtig gekennzeichnet sind,

2. entgegen Artikel 7 Satz 1 aus dem Brutschrank herausgenommene Bruteier dem menschlichen Verzehr zuführt oder

3.
entgegen Artikel 8 Absatz 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 3 des Handelsklassengesetzes handelt, wer entgegen § 1 Bruteier oder Küken zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft, sonst in den Verkehr bringt oder einführt.

(4) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und 2 können nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Handelsklassengesetzes mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 5 Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten


vorherige Änderung

Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Handelsklassengesetzes sowie nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 6 ist die Bundesanstalt Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit sie nach § 3 für die Überwachung zuständig ist.



Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Handelsklassengesetzes sowie nach § 4 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 2 ist die Bundesanstalt Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit sie nach § 3 für die Überwachung zuständig ist.




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