(1) Soweit im
Bundesanstalt Post-Gesetz, im
Postsozialversicherungsorganisationsgesetz oder im Gesetz über die Errichtung einer Museumsstiftung Post und Telekommunikation die Übertragung von Gegenständen des in §
2 Abs. 1 bezeichneten Vermögens bestimmt wird, erfolgt diese durch eine Entscheidung des Bundesministeriums der Finanzen oder der von ihm beauftragten Behörde (Zuweisungsbescheid). Mit einem Zuweisungsbescheid kann auch ein Rechtsübergang nach §
2 Abs. 1 festgestellt werden. Im Falle einer gemeinsam genutzten Liegenschaft kann die zuständige Behörde in dem Zuweisungsbescheid neben der Feststellung des Eigentumsübergangs auch dingliche oder schuldrechtliche Rechte und Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Gesichtspunkte zwischen den Beteiligten begründen, wenn dies zur Sicherstellung der wahrgenommenen Aufgaben sachgerecht ist. Soweit sich die Beteiligten einigen, ergeht ein dieser Einigung entsprechender Bescheid, der das Recht in grundbuchmäßiger Form bezeichnet. Dieser läßt private Rechte Dritter und Ansprüche nach dem
Vermögensgesetz oder aus Restitution (§
11 Abs. 1 Satz 1 des
Vermögenszuordnungsgesetzes) sowie Artikel
22 Abs. 4 des
Einigungsvertrages, §
1a Abs. 4 des
Vermögenszuordnungsgesetzes und das
Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz unberührt.
(2) Dem Bescheid kann ein Aufteilungs- oder ein Zuordnungsplan beigefügt werden. §
2 Abs. 2a bis 2c des
Vermögenszuordnungsgesetzes gilt für diese Pläne und ihre Wirkungen sinngemäß.
(3) Das Grundbuch wird auf Ersuchen der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, berichtigt. Gebühren und Kosten werden hierfür nicht erhoben.
(4) Der Bescheid ist zwischen den aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgehenden Rechtsträgern endgültig. Gerichte können durch diese gegen den Bescheid nicht angerufen werden.
Artikel 1 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3372
Gesetz zur Errichtung einer Museumsstiftung Post und Telekommunikation (PTStiftG)
Artikel 11 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2382; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402