Verringert sich der Auslandskinderzuschlag eines Beamten, Richters oder Soldaten durch die Neuregelung des §
56 Abs. 1 Nr. 2 des
Bundesbesoldungsgesetzes, so erhält er den Unterschiedsbetrag zwischen dem bisherigen und dem neuen Auslandskinderzuschlag als Ausgleichszulage, solange die Anspruchsvoraussetzungen fortbestehen.
Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern
G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334