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Artikel 12 - Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Vorschriften 1980 (BesRNG k.a.Abk.)

Artikel 12 Zulagen für Versorgungsempfänger


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Bei den bei Inkrafttreten dieser Vorschrift vorhandenen Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Artikel II §§ 1 bis 9 und 14 bis 16 des 1. BesVNG zugrunde liegt, tritt an die Stelle dieser Zulage die in Nummer 23 bis 30 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes genannte entsprechende ruhegehaltfähige Stellenzulage. Entsprechendes gilt für Empfänger von Übergangsgebührnissen und Ausgleichsbezügen.

(2) An die Stelle der in Artikel III §§ 2 und 3 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) genannten Zulagen tritt bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die entsprechende Zulage nach Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes.



 

Zitierungen von Artikel 12 Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Vorschriften 1980

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 BesRNG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BesRNG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern
G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Artikel 66 1. BMIBBG Auflösung des Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Vorschriften 1980 (2032-15)
... Artikel 10, 12 und 14 des Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher ...