Ordnungswidrig im Sinne des
§ 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- als Schiffsführer oder Wasserskiläufer entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 das Wasserskilaufen betreibt,
- 2.
- entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 einen ausreichenden Abstand nicht einhält oder sich nicht im Kielwasser des ziehenden Fahrzeugs hält,
- 3.
- entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 einen oder mehrere Wasserskiläufer zieht oder
- 4.
- entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 ein Wasserfahrzeug einsetzt.
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Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts
V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100, 115