Die Erlaubnis zum Befahren einer Wasserstraße nach §
8 Abs. 1 oder Anlage 9 oder Teilstrecken davon wird durch ein Streckenzeugnis (Anlage 7) nachgewiesen bei Inhabern
- 1.
- von Befähigungszeugnissen nach den §§ 5 und 6 Abs. 1,
- 2.
- einer Fahrerlaubnis, soweit die Eintragung im Befähigungszeugnis nicht möglich ist.
Die Erlaubnis gilt nur in Verbindung mit einem der in Satz 1 genannten Befähigungszeugnisse.
V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868, 2010 I 380; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
V. v. 16.12.2011 BGBl. II S. 1300; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518