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§ 10 - Binnenschifferpatentverordnung (BinSchPatentV)

§ 10 Allgemeine Anforderungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis



(1) Der Bewerber muß für die Erteilung einer Fahrerlaubnis

1.
a)
der Klassen A bis D und F das 21. Lebensjahr,

b)
der Klasse E das 18. Lebensjahr

vollendet haben;

2.
körperlich und geistig zum Führen eines Fahrzeuges nach Maßgabe der Anlage B1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein tauglich sein;

3.
zuverlässig sein;

3a.
der Klassen A bis C2 und F, Klasse F soweit die Erteilung der Fahrerlaubnis für eine Fähre mit Maschinenantrieb erteilt werden soll, über ein Sprechfunkzeugnis nach Anhang 5 der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk (Bekanntmachung vom 28. August 2000, BGBl. II S. 1213) verfügen;

4.
die erforderliche Befähigung in einer Prüfung (§ 18) nachgewiesen haben.

(2) Unzuverlässig ist insbesondere, wer

1.
gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften erheblich verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist,

2.
nach seinem bisherigen Verhalten nicht die sichere Führung eines Fahrzeuges erwarten läßt oder

3.
als Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen A bis D oder F nicht die Eignung zum Vorgesetzten einer Schiffsmannschaft erwarten läßt.

(3) Bewerbern mit eingeschränkter Tauglichkeit kann die Fahrerlaubnis unter Auflagen erteilt werden. Tritt eine Einschränkung der Tauglichkeit nach Erteilung der Fahrerlaubnis ein, können nachträglich Auflagen erteilt werden. Die Auflagen werden im Befähigungszeugnis eingetragen. Der Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach § 5 oder § 6 Abs. 1 hat darin eingetragene Auflagen zu beachten.





 

Frühere Fassungen von § 10 BinSchPatentV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.12.2016Artikel 2 Dritte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
vom 16.12.2016 BGBl. I S. 2948
aktuell vorher 24.12.2011Artikel 13 Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung (RheinSchPersEV)
vom 16.12.2011 BGBl. 2011 II S. 1300
aktuell vorher 01.04.2006Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften
vom 20.01.2006 BGBl. I S. 220
aktuellvor 01.04.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 BinSchPatentV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BinSchPatentV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchPatentV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 BinSchPatentV Erweiterung einer Fahrerlaubnis
... um eine nach § 7 Abs. 2 erlaubnispflichtige Strecke erweitert werden, gelten § 10 Abs. 1 Nr. 4 und § 12 ...
§ 16 BinSchPatentV Antrag (vom 23.12.2016)
... Streckenfahrten, 4. soweit erforderlich, eine Kopie des Sprechfunkzeugnisses (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a). Im Falle des § 9 sind dem Antrag nur die Kopie des ... die Vorlage weiterer fachärztlicher Zeugnisse zur Feststellung der Tauglichkeit nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 oder 2a verlangen. (3) Der Bewerber hat die Erteilung eines ... (6) Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, wenn die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sowie nach den Absätzen 2 und 3 erfüllt sind. (7) Die ...
§ 20 BinSchPatentV Erteilung einer Erlaubnis
... 6 ausgestellt. (2) Beschränkungen nach § 3 Abs. 2 oder Auflagen nach § 10 Abs. 3 werden eingetragen. (3) In die Befähigungszeugnisse nach § 7 Abs. 1 ...
§ 23 BinSchPatentV Entziehung der Fahrerlaubnis (vom 04.06.2016)
... die Vorlage weiterer fachärztlicher Zeugnisse zur Feststellung der Tauglichkeit nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 verlangen. Der Inhaber eines Befähigungszeugnisses gilt als ... Die Fahrerlaubnis kann entzogen werden, wenn der Inhaber wiederholt einer Auflage nach § 10 Abs. 3 nicht nachkommt. (3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Entziehung.  ...
§ 24 BinSchPatentV Wiederholungsuntersuchungen, Ruhen der Erlaubnis (vom 23.12.2016)
... ein befristetes vorläufiges Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6 ausgestellt; § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie § 20 Abs. 3 gelten entsprechend. Besitzt der Inhaber ... über das befristete Ruhen der Erlaubnis nur aufheben, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllt sind. Absatz 2 gilt entsprechend. (7) ...
§ 25 BinSchPatentV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.02.2012)
... Fahrzeuges anordnet oder zuläßt, 3. einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Abs. 3 Satz 1 oder 2 zuwiderhandelt, 4. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 4 eine ... Auflage nach § 10 Abs. 3 Satz 1 oder 2 zuwiderhandelt, 4. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 4 eine vollziehbare Auflage nicht beachtet, 5. entgegen § 22 Satz 3 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Binnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung (BinSchUEV)
V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868, 2010 I 380; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
Artikel 3 BinSchUEV Änderung von Rechtsvorschriften
... 1025 nachträgliche Erteilung von Auflagen § 10 Abs. 2 Satz 2 BinSchPatentV 1 15 § 4.01 ...

Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung (RheinSchPersEV)
V. v. 16.12.2011 BGBl. II S. 1300; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
Artikel 13 RheinSchPersEV Änderung der Binnenschifferpatentverordnung
... vom 2. Juni 2010 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband)" ersetzt. 2. In § 10 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Rheinpatentverordnung (Anlage zu der Verordnung ...
Artikel 17 RheinSchPersEV Änderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung
... 1025 nachträgliche Erteilung von Auflagen § 10 Abs. 2 Satz 2 BinSchPatentV 1 15 § 7.18 ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2948
Artikel 2 3. BinSchUOuaÄndV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... D2 E."   2. § 10 Absatz 1 Nummer 3a wird wie folgt gefasst: „3a. der Klassen A bis C2 und F, ...

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2802
Artikel 2 1. BinSchUOuaÄndV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... wie folgt geändert: (siehe BGBl. I 2012 S. 2802, 2964) § 10 Änderung der Binnenschifferpatentverordnung Die Binnenschifferpatentverordnung vom ...

Sechste Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften
V. v. 20.01.2006 BGBl. I S. 220
Artikel 1 6. SchiffPolÄndV Änderung der Binnenschifferpatentverordnung
... ersetzt. 5. § 8 Abs. 1 wird aufgehoben. 6. In § 10 Abs. 1 Nr. 2 werden im Klammerzusatz nach der Angabe „BGBl. II S. 2174" die Wörter ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung
V. v. 09.09.2019 BGBl. I S. 1386
Artikel 1 2. BinSchKostVÄndV
... 1027 nachträgliche Erteilung von Auflagen § 10 Absatz 3 Satz 2 BinSchPatentV 1 68 § 7.18 Nummer ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Binnenschifffahrtskostenverordnung (BinSchKostV)
V. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4218; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 121 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage BinSchKostV (zu § 1 Abs. 2) Gebührenverzeichnis (vom 09.11.2019)
... 1027 nachträgliche Erteilung von Auflagen § 10 Absatz 3 Satz 2 BinSchPatentV 1 68 § 7.18 Nummer 3, ...