§ 10 Allgemeine Anforderungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis
(1) Der Bewerber muß für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
- 1.
- a)
- der Klassen A bis D und F das 21. Lebensjahr,
- b)
- der Klasse E das 18. Lebensjahr
vollendet haben;
- 2.
- körperlich und geistig zum Führen eines Fahrzeuges nach Maßgabe der Anlage B1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein tauglich sein;
- 3.
- zuverlässig sein;
- 3a.
- der Klassen A bis C2 und F, Klasse F soweit die Erteilung der Fahrerlaubnis für eine Fähre mit Maschinenantrieb erteilt werden soll, über ein Sprechfunkzeugnis nach Anhang 5 der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk (Bekanntmachung vom 28. August 2000, BGBl. II S. 1213) verfügen;
- 4.
- die erforderliche Befähigung in einer Prüfung (§ 18) nachgewiesen haben.
(2) Unzuverlässig ist insbesondere, wer
- 1.
- gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften erheblich verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist,
- 2.
- nach seinem bisherigen Verhalten nicht die sichere Führung eines Fahrzeuges erwarten läßt oder
- 3.
- als Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen A bis D oder F nicht die Eignung zum Vorgesetzten einer Schiffsmannschaft erwarten läßt.
(3) Bewerbern mit eingeschränkter Tauglichkeit kann die Fahrerlaubnis unter Auflagen erteilt werden. Tritt eine Einschränkung der Tauglichkeit nach Erteilung der Fahrerlaubnis ein, können nachträglich Auflagen erteilt werden. Die Auflagen werden im Befähigungszeugnis eingetragen. Der Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach §
5 oder §
6 Abs. 1 hat darin eingetragene Auflagen zu beachten.
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interne Verweise§ 16 BinSchPatentV Antrag (vom 23.12.2016) ... Streckenfahrten, 4. soweit erforderlich, eine Kopie des Sprechfunkzeugnisses (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a). Im Falle des § 9 sind dem Antrag nur die Kopie des ... die Vorlage weiterer fachärztlicher Zeugnisse zur Feststellung der Tauglichkeit nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 oder 2a verlangen. (3) Der Bewerber hat die Erteilung eines ... (6) Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, wenn die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sowie nach den Absätzen 2 und 3 erfüllt sind. (7) Die ...
§ 23 BinSchPatentV Entziehung der Fahrerlaubnis (vom 04.06.2016) ... die Vorlage weiterer fachärztlicher Zeugnisse zur Feststellung der Tauglichkeit nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 verlangen. Der Inhaber eines Befähigungszeugnisses gilt als ... Die Fahrerlaubnis kann entzogen werden, wenn der Inhaber wiederholt einer Auflage nach § 10 Abs. 3 nicht nachkommt. (3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Entziehung. ...
§ 24 BinSchPatentV Wiederholungsuntersuchungen, Ruhen der Erlaubnis (vom 23.12.2016) ... ein befristetes vorläufiges Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6 ausgestellt; § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie § 20 Abs. 3 gelten entsprechend. Besitzt der Inhaber ... über das befristete Ruhen der Erlaubnis nur aufheben, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllt sind. Absatz 2 gilt entsprechend. (7) ...
§ 25 BinSchPatentV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.02.2012) ... Fahrzeuges anordnet oder zuläßt, 3. einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Abs. 3 Satz 1 oder 2 zuwiderhandelt, 4. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 4 eine ... Auflage nach § 10 Abs. 3 Satz 1 oder 2 zuwiderhandelt, 4. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 4 eine vollziehbare Auflage nicht beachtet, 5. entgegen § 22 Satz 3 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBinnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung (BinSchUEV)
V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868, 2010 I 380; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung (RheinSchPersEV)
V. v. 16.12.2011 BGBl. II S. 1300; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
Dritte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2948
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2802
Sechste Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften
V. v. 20.01.2006 BGBl. I S. 220
Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung
V. v. 09.09.2019 BGBl. I S. 1386
Zitate in aufgehobenen TitelnBinnenschifffahrtskostenverordnung (BinSchKostV)
V. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4218; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 121 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
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