(1) Befähigungszeugnisse nach §
5 Abs. 1 Nr. 1 entsprechen folgenden Fahrerlaubnisklassen:
Befähigungszeugnisse nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 | Fahrerlaub- nisklasse |
Schifferpatent mit wenigstens einer eingetragenen Wasser- straße der Zone 1 oder 2 | A |
Schifferpatent | B |
Schifferausweis mit wenigstens einer eingetragenen Wasser- straße der Zone 1 oder 2 | C1 |
Schifferausweis | C2 (für alle Wasser- straßen der Zo- nen 3 und 4) |
Feuerlöschbootpatent mit wenigstens einer eingetragenen Wasserstraße der Zone 1 oder 2 | D1 |
Feuerlöschbootpatent | D2 |
Sportschifferzeugnis | E |
Fährführerschein | F |
(2) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Fahrerlaubnis nach §
5 Abs. 1 Nr. 6 für Sportboote mit Antriebsmaschine entspricht einer Fahrerlaubnis der Klasse E, soweit die Wasserverdrängung des geführten Sportbootes weniger als 15 Kubikmeter beträgt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 5 BinSchPatentV Geltung anderer Befähigungszeugnisse (vom 10.05.2017) ... oder eine gültige: 1. Befähigungszeugnis nach Maßgabe des § 28 Absatz 1 auf Grund der Binnenschifferpatentverordnung vom 7. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1333), die zuletzt ... vom 8. Mai 2000 (BGBl. I S. 644), in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe des § 28 Absatz 2 . (2) Zum Führen eines Fahrzeuges berechtigt ferner 1. auf der Eider ...
Dritte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2948
Zweite Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016, 4043
G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594