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§ 8 - Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV)

V. v. 21.12.1977 BGBl. I S. 3147; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 137
Geltung ab 31.12.1977; FNA: 860-4-1-2 Sozialgesetzbuch
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§ 8 Übertragbarkeit



Ausgaben für Investitionen und Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen sind übertragbar. Andere Ausgaben können im Haushaltsplan für übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche und sparsame Verwendung fördert.

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