Tools:
Update via:
§ 15 - Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV)
V. v. 21.12.1977 BGBl. I S. 3147; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 137
Geltung ab 31.12.1977; FNA: 860-4-1-2 Sozialgesetzbuch
| |
Geltung ab 31.12.1977; FNA: 860-4-1-2 Sozialgesetzbuch
| |
§ 15 Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben
(1) Überplanmäßige Ausgaben bei gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Leistungsausgaben können unabhängig von ihrer Höhe durch den Vorstand nach § 73 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bewilligt werden.
(2) Mehrausgaben bei übertragbaren Ausgaben (Vorgriffe) sind unter den Voraussetzungen des § 73 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch auf die nächste Bewilligung für den gleichen Zweck anzurechnen. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5353/a73638.htm
