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§ 7 - Marktorganisationsgesetz (MOG)

neugefasst durch B. v. 07.11.2017 BGBl. I S. 3746; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 23 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 31.08.1986; FNA: 7847-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 7 Interventionen



(1) 1Interventionsstelle ist die Marktordnungsstelle. 2Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1.
die Erledigung einzelner Maßnahmen bei Alkohol, der aus Marktordnungswaren hergestellt wird, den mit der Durchführung des Alkoholsteuergesetzes betrauten Finanzbehörden,

2.
die Zuständigkeit für die Überwachung der zweck- und fristgerechten Verwendung von Waren, die aus Interventionsbeständen eines Mitgliedstaates abgegeben werden, den Bundesfinanzbehörden

zu übertragen.

(2) Die Interventionsstelle gibt nach Weisung des Bundesministeriums die zur Durchführung der Intervention erforderlichen Richtlinien bekannt.

(3) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist und soweit hierzu abweichend von Absatz 2 Rechtsverordnungen notwendig sind, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren bei Interventionen sowie über die Voraussetzungen und den Umfang von Interventionen und die Höhe des Interventionspreises, soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. 2§ 6 Abs. 2 gilt entsprechend. 3Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 es zulassen, kann in Rechtsverordnungen nach Satz 1 die Übernahme von Marktordnungswaren ausgeschlossen werden.

(4) 1Soweit im Rahmen der Intervention bei Wein steuerrechtliche Angaben benötigt werden, sind die mit der Durchführung des Alkoholsteuergesetzes betrauten Finanzbehörden befugt, dem Bundesministerium und der Interventionsstelle für diesen Zweck die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2Die Angaben sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach drei Jahren, zu löschen.





 

Frühere Fassungen von § 7 MOG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.01.2016Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen
vom 16.01.2016 BGBl. I S. 52
aktuell vorher 01.08.2009Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2314
aktuellvor 01.08.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 MOG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 MOG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MOG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9b MOG Außergewöhnliche Maßnahmen zur Marktstützung (vom 24.12.2016)
...  (2) Rechtsverordnungen auf Grund der Ermächtigungen der §§ 6, 6a, 7 , 8, 9, 9a und 12 können auch zur Durchführung außergewöhnlicher ... Maßnahmen können, auch in Verbindung mit den §§ 6, 6a, 7 , 8, 9, 9a und 12, miteinander verknüpft werden, wenn Regelungen im Sinne des § 1 Absatz ...
§ 9d MOG Weitere Finanzierung außergewöhnlicher Maßnahmen zur Marktstützung ohne Antrag (vom 23.01.2016)
... Rechtsverordnungen auf Grund der Ermächtigungen der §§ 6, 6a, 7 , 8, 9, 9a, 9b und 12 können auch erlassen werden, soweit ein Rechtsakt nach § 1 Absatz 2 ...
§ 12 MOG Abgaben (vom 23.01.2016)
... Umstände zu erteilen, die im Zusammenhang mit der Erhebung dieser Abgaben stehen; § 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Das Bundesministerium wird ...
§ 36 MOG Bußgeldvorschriften (vom 23.01.2016)
... Absatz 2 oder § 9d Absatz 1, b) § 6 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 2, § 9 Absatz 2, § 9b Absatz 2 oder § 9d Absatz 1, c) ...
§ 37 MOG Befugnisse der Zollbehörden (vom 01.07.2017)
... (§ 6) und Leistungen der Interventionsstelle im Rahmen von Interventionen ( § 7 ), die im Zusammenhang mit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 zu Zwecken der gemeinsamen ...
§ 44 MOG Übergangsregelungen (vom 23.01.2016)
... anzuwenden. (2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 sind § 6 Absatz 3 und § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 in der am 22. Januar 2016 geltenden Fassung weiter ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Magermilchpulver-Verordnung - öffentliche Lagerhaltung
V. v. 26.06.1978 BGBl. I S. 908; zuletzt geändert durch Artikel 27 V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720
Magermilchpulverabsatz-Verordnung
V. v. 30.07.1981 BGBl. I S. 795; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 21 G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482, 2722
Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung (WeinAlkoAbsV)
neugefasst durch B. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3664; zuletzt geändert durch Artikel 16 Abs. 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der Hanfeinfuhrverordnung
V. v. 26.01.2017 BGBl. I S. 138
Verordnung zur Änderung der Hanfeinfuhrverordnung und zur Aufhebung der Verordnung über die Mindestmenge für die Intervention bei Getreide
V. v. 11.12.2012 BGBl. I S. 2653
Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Wein-Alkohol
V. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3661
Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Bereich der Absatzmaßnahmen für Butter, Butterfett und Rahm
V. v. 22.03.2007 BGBl. I S. 474
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2314
Artikel 1 4. MOGÄndG
... Rechts" durch die Wörter „die Länder" ersetzt. 4. In § 7 Absatz 3, § 9 Absatz 1, § 12 Absatz 2, § 15, § 21 Satz 1, § 24 Absatz 1, ... Antrag nach Satz 1 darf sich nur auf Maßnahmen im Sinne des § 6 Absatz 1, des § 7 oder des § 8 Absatz 1 Satz 1 erstrecken. Ein Antrag darf im Falle der finanziellen ... insbesondere 1. die Maßnahmen im Sinne des § 6 Absatz 1, des § 7 und des § 8 Absatz 1 Satz 1, bei denen Beiträge in Betracht kommen, 2. ...

Zweites Gesetz zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen
G. v. 16.01.2016 BGBl. I S. 52
Artikel 1 2. AgrarMRÄndG Änderung des Marktorganisationsgesetzes
...  (3) § 6 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 gilt entsprechend." 7. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter ... sind. (2) Rechtsverordnungen auf Grund der Ermächtigungen der §§ 6, 6a, 7 , 8, 9, 9a und 12 können auch zur Durchführung außergewöhnlicher ... Maßnahmen können, auch in Verbindung mit den §§ 6, 6a, 7 , 8, 9, 9a und 12, miteinander verknüpft werden, wenn Regelungen im Sinne des § 1 Absatz ... eingefügt und die Wörter „im Sinne des § 6 Absatz 1, des § 7 und des § 8 Absatz 1 Satz 1" gestrichen. bbb) In Nummer 3 werden nach dem ... (1) Rechtsverordnungen auf Grund der Ermächtigungen der §§ 6, 6a, 7 , 8, 9, 9a, 9b und 12 können auch erlassen werden, soweit ein Rechtsakt nach § 1 Absatz 2 ... 2 oder § 9d Absatz 1, b) § 6 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 2, § 9 Absatz 2, § 9b Absatz 2 oder § 9d Absatz 1, c) ... anzuwenden. (2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 sind § 6 Absatz 3 und § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 in der am 22. Januar 2016 geltenden Fassung weiter ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung
V. v. 18.01.1984 BGBl. I S. 99; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2132
Eingangsformel MilchFettVerbrV
... Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 12 und 16, des § 7 Abs. 3 und des § 9 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen vom ...