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§ 6a - Marktorganisationsgesetz (MOG)
neugefasst durch B. v. 07.11.2017 BGBl. I S. 3746; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 23 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 31.08.1986; FNA: 7847-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 31.08.1986; FNA: 7847-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 6a Vermarktungsnormen
(1) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 über Vermarktungsvorschriften, insbesondere Vermarktungsnormen oder Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen oder Verkehrsbezeichnungen (Bezeichnungen), hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren sowie über
- 1.
- bestimmte Voraussetzungen unter denen Marktordnungswaren zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, beworben, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht oder ein- oder ausgeführt werden dürfen oder müssen,
- 2.
- Verbote oder Beschränkungen für die in Nummer 1 bezeichneten Tätigkeiten,
- 3.
- die Bezeichnung, die Kennzeichnung, die Aufmachung, die Verpackung oder die Mengen- und Gewichtseinheiten von Marktordnungswaren,
(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann vorgeschrieben werden, dass für Marktordnungswaren, für die Vorschriften im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erlassen sind, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, nicht ohne Angabe der gesetzlichen Vermarktungsnorm geworben werden darf, sofern dabei Preise angegeben werden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf eine Gewichtseinheit oder -klasse beziehen.
(3) § 6 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen G. v. 16. Januar 2016 BGBl. I S. 52 m.W.v. 23. Januar 2016
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Frühere Fassungen von § 6a MOG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 23.01.2016 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen vom 16.01.2016 BGBl. I S. 52 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6a MOG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6a MOG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MOG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9b MOG Außergewöhnliche Maßnahmen zur Marktstützung (vom 24.12.2016)
... (2) Rechtsverordnungen auf Grund der Ermächtigungen der §§ 6, 6a , 7, 8, 9, 9a und 12 können auch zur Durchführung außergewöhnlicher ... Maßnahmen können, auch in Verbindung mit den §§ 6, 6a , 7, 8, 9, 9a und 12, miteinander verknüpft werden, wenn Regelungen im Sinne des § 1 ...
§ 9c MOG Außergewöhnliche Maßnahmen zur Marktstützung auf Antrag mit finanzieller Beteiligung (vom 01.07.2017)
... § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erforderlichen Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 6, 6a , 8, 9, 9a, 9b, 9e, 13, 15 und 16 sowie des Absatzes 3 die Landesregierungen zuständig. ...
§ 9d MOG Weitere Finanzierung außergewöhnlicher Maßnahmen zur Marktstützung ohne Antrag (vom 23.01.2016)
... Rechtsverordnungen auf Grund der Ermächtigungen der §§ 6, 6a , 7, 8, 9, 9a, 9b und 12 können auch erlassen werden, soweit ein Rechtsakt nach § 1 ...
§ 31 MOG Zuständigkeit für die Durchführung (vom 27.07.2022)
... und Gartenbau, 3. nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c, g, h, j, l, r und s und § 6a Absatz 1 die Marktordnungsstelle bestimmt werden. Wird bei Regelungen nach Satz 1 ...
§ 36 MOG Bußgeldvorschriften (vom 23.01.2016)
... 3 Satz 2, § 9 Absatz 2, § 9b Absatz 2 oder § 9d Absatz 1, c) § 6a Absatz 1, § 8 Absatz 1 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1, § 9a Satz 1 oder § 12 ...
§ 44 MOG Übergangsregelungen (vom 23.01.2016)
... Januar 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (3) Solange nicht auf Grund des § 6a neue Regelungen getroffen worden sind, ist, auch soweit dies zur Vermeidung von Lücken in der ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher VorschriftenV. v. 04.01.2019 BGBl. I S. 2
Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher VorschriftenV. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen
G. v. 16.01.2016 BGBl. I S. 52
Artikel 1 2. AgrarMRÄndG Änderung des Marktorganisationsgesetzes
... Wort „Alkoholsteuergesetzes" ersetzt. 6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Vermarktungsnormen (1) Das ... 6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Vermarktungsnormen (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit ... sind. (2) Rechtsverordnungen auf Grund der Ermächtigungen der §§ 6, 6a , 7, 8, 9, 9a und 12 können auch zur Durchführung außergewöhnlicher ... Maßnahmen können, auch in Verbindung mit den §§ 6, 6a , 7, 8, 9, 9a und 12, miteinander verknüpft werden, wenn Regelungen im Sinne des § 1 ... „§§ 6, 8, 9a, 9c, 13, 15 und 16" durch die Angabe „§§ 6, 6a , 8, 9, 9a, 9b, 9e, 13, 15 und 16" ersetzt. 13. Nach § 9c wird ... Antrag (1) Rechtsverordnungen auf Grund der Ermächtigungen der §§ 6, 6a , 7, 8, 9, 9a, 9b und 12 können auch erlassen werden, soweit ein Rechtsakt nach § 1 ... 2. nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c, g, h, j, l, r und s und § 6a Absatz 1 die Marktordnungsstelle". 25. Nach § 34 wird folgender Abschnitt 6 ... 3 Satz 2, § 9 Absatz 2, § 9b Absatz 2 oder § 9d Absatz 1, c) § 6a Absatz 1, § 8 Absatz 1 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1, § 9a Satz 1 oder § 12 ... 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (3) Solange nicht auf Grund des § 6a neue Regelungen getroffen worden sind, ist, auch soweit dies zur Vermeidung von Lücken in der ...
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