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§ 13e - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 53-4 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 13e Unterhaltsbeitrag für Soldaten auf Zeit



1Einem früheren Soldaten auf Zeit, dessen Dienstverhältnis nach einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit endet, nachdem seine Dienstzeit auf mindestens 20 Jahre festgesetzt wurde, kann nach Beendigung der Zahlung der Übergangsgebührnisse nach § 11 ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe von 75 Prozent der Mindestversorgung eines Soldaten im Ruhestand nach § 26 Absatz 7 Satz 2 bewilligt werden. 2§ 11b gilt entsprechend. 3Die wirtschaftlichen Verhältnisse und die zumutbaren Bemühungen zur Arbeitsaufnahme des früheren Soldaten auf Zeit sind angemessen zu berücksichtigen. 4Der Unterhaltsbeitrag entfällt spätestens ab dem Zeitpunkt, zu dem der ehemalige Soldat auf Zeit die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat.



 
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Frühere Fassungen von § 13e SVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 19 8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
aktuell vorher 01.10.2021Artikel 2 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
vom 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 13 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
aktuell vorher 09.08.2019Artikel 18 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
aktuell vorher 23.05.2015Artikel 10 Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
vom 13.05.2015 BGBl. I S. 706
aktuell vorher 26.07.2012Artikel 14 Bundeswehrreform-Begleitgesetz (BwRefBeglG)
vom 21.07.2012 BGBl. I S. 1583
aktuellvor 26.07.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13e SVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13e SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 102 SVG Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes (vom 09.08.2019)
... 7, 7a und 11 Absatz 4 und 6, die §§ 11a und 12 Absatz 7 sowie die §§ 13a, 13e , 21, 44, 45, 59, 89a und 101 sind in der seit dem 26. Juli 2012 geltenden Fassung anzuwenden. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 19 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... § 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen ist." 4. In § 13e Satz 1 werden die Wörter „mehr als" durch das Wort „mindestens" ...

Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 13 BesStMG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... den Wehrdienst ganz oder überwiegend unterhalten worden wären." 2b. Nach § 13e Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „§ 11b gilt entsprechend." ...

Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
Artikel 10 BwAttraktStG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... den Bewilligungszeitraum stehen auch Übergangsgebührnisse zu." 3. § 13e Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Der Unterhaltsbeitrag entfällt ... 2, die §§ 7 und 11 Absatz 6, die §§ 11a und 12 Absatz 7 sowie die §§ 13e , 21, 44, 45, 59, 89a und 101 sind in der ab dem 26. Juli 2012 geltenden Fassung anzuwenden. ...

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 18 BwEinsatzBerStG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... bei Dienstzeiten § 13d Versorgung beim Ruhen der Rechte und Pflichten § 13e Unterhaltsbeitrag für Soldaten auf Zeit Abschnitt 2 Dienstzeitversorgung der ... 7 Absatz 6" durch die Angabe „§ 7 Absatz 8" ersetzt. 16. § 13e wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort „früheren" ... 7, 7a und 11 Absatz 4 und 6, die §§ 11a und 12 Absatz 7 sowie die §§ 13a, 13e , 21, 44, 45, 59, 89a und 101 sind in der seit dem 26. Juli 2012 geltenden Fassung ...

Bundeswehrreform-Begleitgesetz (BwRefBeglG)
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583
Artikel 14 BwRefBeglG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... Angabe eingefügt: „e) Unterhaltsbeitrag für Soldaten auf Zeit § 13e ". d) Nach der Angabe zu § 100 werden folgende Angaben eingefügt: ... „e) Unterhaltsbeitrag für Soldaten auf Zeit § 13e Einem früheren Soldaten auf Zeit, dessen Dienstverhältnis nach einer ...

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 2 SVReformG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... durch die Wörter „schriftlich oder elektronisch" ersetzt. 19. § 13e wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort „ehemaligen" durch ...