(1)
1Für die am 26. Juli 2012 vorhandenen Versorgungsempfänger sowie für die Soldaten, die vor dem Inkrafttreten des
Bundeswehrreform-Begleitgesetzes in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des
Wehrpflichtgesetzes in der bis zum 12. April 2013 geltenden Fassung angetreten oder eine Eignungsübung nach dem
Eignungsübungsgesetz geleistet haben, gilt weiterhin das bisherige Recht, sofern zwischen den Dienstverhältnissen keine Unterbrechung bestand.
2Der Bemessungssatz der Übergangsgebührnisse vermindert sich nach
§ 11 Absatz 3 Satz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes in der bis zum 25. Juli 2012 geltenden Fassung, solange auf Grund einer Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung Einkünfte erzielt werden, die höher sind als der Betrag dieser Verminderung.
3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die bei Inkrafttreten des
Bundeswehrreform-Begleitgesetzes vorhandenen Berufssoldaten, deren Dienstverhältnis nach
§ 45a des Soldatengesetzes bis zum 31. Dezember 2017 umgewandelt wird.
4§ 3 Absatz 1,
§ 3a Absatz 3,
§ 5 Absatz 5, 8 und 11,
§ 6 Absatz 1 und 2, die
§§ 7,
7a und
11 Absatz 4 und 6, die
§§ 11a und
12 Absatz 7 sowie die
§§ 13a,
13b,
13e,
21,
44,
45,
59,
89a und
101 sind in der seit dem 26. Juli 2012 geltenden Fassung anzuwenden.
(2)
1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt für Soldaten auf Zeit, die vor dem 26. Juli 2012 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des
Wehrpflichtgesetzes in der bis zum 12. April 2013 geltenden Fassung angetreten haben, das
Soldatenversorgungsgesetz in der ab dem 26. Juli 2012 geltenden Fassung, wenn
- 1.
- ihr Dienstverhältnis nach dem 23. Mai 2015 nach § 40 Absatz 2 des Soldatengesetzes verlängert wird oder
- 2.
- sie dies beantragen, ihre Wehrdienstzeit mindestens auf sechs Jahre festgesetzt ist und die Weiterverwendung zur Sicherstellung der Deckung des Personalbedarfs erforderlich ist.
2Die Höhe des Anspruchs nach
§ 5 Absatz 10 darf in den Fällen des Satzes 1 die Höhe des Förderungsanspruchs nach
§ 5 Absatz 10 in der vor dem 26. Juli 2012 geltenden Fassung nicht unterschreiten.
(3)
1Auf Soldaten auf Zeit, die nach dem 25. Juli 2012 erneut in ein Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden, ist
§ 13a Absatz 1 Satz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse die nach
§ 13a Absatz 1 Satz 4 zustehende Förderungsdauer nicht übersteigen darf.
2Wenn Soldaten auf Zeit nach dem 25. Juli 2012 erneut in ein Dienstverhältnis als Soldaten auf Zeit berufen werden und dieses Dienstverhältnis weniger als sechs Monate dauert, gilt
§ 13 Satz 2 bis 5 entsprechend.
3Übergangsgebührnisse stehen nicht zu.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583
Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
V. v. 13.08.2015 BGBl. I S. 1426