§ 3 Zweck und Arten
(1) 1Die Leistungen der Berufsförderung und der befristeten Dienstzeitversorgung sollen den Soldaten auf Zeit nach Eignung, Neigung und Leistungsfähigkeit eine individuelle Qualifizierung ermöglichen, sie auf die Zeiten der zivilberuflichen Bildung und der Tätigkeits- oder Beschäftigungssuche vorbereiten, diese Zeiten finanziell absichern und die Soldaten auf Zeit bei der Tätigkeits- und Beschäftigungssuche unterstützen. 2Alle Leistungen der Berufsförderung dienen der angemessenen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben.
(2) Die Berufsförderung der Soldaten auf Zeit umfasst
- 1.
- die Beratung in Fragen der schulischen und beruflichen Bildung sowie der Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§ 3a),
- 2.
- die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen (§§ 4, 5 Absatz 1a und § 7 Absatz 4),
- 3.
- den Besuch von Lehrgängen an einer Bundeswehrfachschule (§ 5),
- 4.
- die Förderung der beruflichen Bildung in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen (§ 5) und
- 5.
- Hilfen zur Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§§ 7 bis 10).
(4) Die Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit umfasst
- 1.
- die Übergangsgebührnisse,
- 2.
- die Ausgleichsbezüge,
- 3.
- die Übergangsbeihilfe,
- 4.
- den Unterhaltsbeitrag für Soldaten auf Zeit,
- 5.
- den Unterschiedsbetrag nach § 47 Absatz 1 Satz 2,
- 6.
- die Einmalzahlungen nach § 89b.
Frühere Fassungen von § 3 SVG
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Zitierungen von § 3 SVG
interne Verweise§ 1 SVG Persönlicher Geltungsbereich (vom 01.10.2021) ... nichts anderes bestimmt. (2) Der Zweite Teil dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 3 und 3a Abs. 1, der §§ 4, 7, 8 und 41 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, des § 41 Abs. 2 ...
§ 92 SVG Erlass von Verwaltungsvorschriften (vom 01.01.2020) ... des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen zu den §§ 3 bis 7 sowie zum Dritten Teil auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 18 BwEinsatzBerStG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes ... Wehrdienst Leistenden Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 3 Zweck und Arten § 3a Berufsberatung der Soldaten auf Zeit § 4 ... jeweils die Überschrift, die sich aus der Inhaltsübersicht ergibt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... Bildung" ersetzt. cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst: „ § 3 Absatz 1 , § 3a Absatz 3, § 5 Absatz 5, 8 und 11, § 6 Absatz 1 und 2, die §§ 7, 7a ...
Bundeswehrreform-Begleitgesetz (BwRefBeglG)
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583
Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 5 DNeuG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes ... aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes § 100". 2. In § 3 Abs. 4 Nr. 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt: ... a) Absatz 1 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst: „zu den §§ 3 bis 7 sowie zum Dritten Teil auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und ...
Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes
G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730
Artikel 2 15. SGÄndG Folgeänderungen ... die Wörter „nach § 58b des Soldatengesetzes" ersetzt. 4. In § 3 Absatz 3 Satz 1, § 4 Absatz 1 und 2, § 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5, § 8 Absatz 2 ...
Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
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