§ 12 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 53-4 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 12 Übergangsbeihilfe


§ 12 hat 7 frühere Fassungen und wird in 25 Vorschriften zitiert

(1) 1Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mehr als sechs Monaten erhalten eine Übergangsbeihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes), oder wegen Dienstunfähigkeit. 2Der Anspruch auf Übergangsbeihilfe entsteht am Tage des Ausscheidens aus dem Dienst; die Übergangsbeihilfe wird in einer Summe gezahlt. 3§ 11 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) 1Die Übergangsbeihilfe beträgt für Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins (§ 9) sind, nach einer Dienstzeit von

1.
weniger als 18 Monaten das 1,5fache,

2.
18 Monaten und weniger als 2 Jahren das 1,8fache,

3.
2 und weniger als 4 Jahren das 2fache,

4.
4 und weniger als 5 Jahren das 4fache,

5.
5 und weniger als 6 Jahren das 4,5fache,

6.
6 und weniger als 7 Jahren das 5fache,

7.
7 und weniger als 8 Jahren das 5,5fache,

8.
8 und weniger als 9 Jahren das 6fache,

9.
9 und weniger als 10 Jahren das 6,5fache,

10.
10 und weniger als 11 Jahren das 7fache,

11.
11 und weniger als 12 Jahren das 7,5fache,

12.
12 und weniger als 13 Jahren das 8fache,

13.
13 und weniger als 14 Jahren das 8,5fache,

14.
14 und weniger als 15 Jahren das 9fache,

15.
15 und weniger als 16 Jahren das 9,5fache,

16.
16 und weniger als 17 Jahren das 10fache,

17.
17 und weniger als 18 Jahren das 10,5fache,

18.
18 und weniger als 19 Jahren das 11fache,

19.
19 und weniger als 20 Jahren das 11,5fache und

20.
20 und mehr Jahren das 12fache

der Dienstbezüge des letzten Monats. 2§ 11 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Für Inhaber eines Eingliederungsscheins beträgt die Übergangsbeihilfe 25 Prozent und für Inhaber eines Zulassungsscheins 50 Prozent des nach Absatz 2 zustehenden Betrages. 2Bei Inhabern eines Eingliederungsscheins steht der Beendigung des Dienstverhältnisses nach Absatz 1 die Beendigung nach § 55 Abs. 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 3a Satz 1 des Soldatengesetzes gleich.

(4) 1Der ehemalige Soldat auf Zeit erhält in den Fällen des § 9 Abs. 5 sowie in den Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Zeitablaufs nach § 40 Abs. 3 des Soldatengesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit nach § 55 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 6 Satz 3 des Soldatengesetzes nach Rückgabe des Eingliederungsscheins Versorgung nach den §§ 5 und 11 sowie Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 oder, sofern er nach § 9 Abs. 3 Satz 2 die Erteilung eines Zulassungsscheins beantragt hat, nach Absatz 3; in den Fällen des § 9 Abs. 5 Nr. 2 bis 4 ist die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 jedoch nur auf Antrag zu gewähren. 2Bemessungsgrundlage sind die Dienstbezüge und die Wehrdienstzeit, die der Berechnung der Übergangsbeihilfe nach Absatz 3 zugrunde gelegen haben. 3Die bisher gewährten Leistungen (Übergangsbeihilfe nach Absatz 3 und Ausgleichsbezüge) sind anzurechnen.

(5) 1Inhaber des Zulassungsscheins können innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren nach Erteilung des Zulassungsscheins unter dessen Rückgabe die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 wählen, es sei denn, dass das Recht aus dem Zulassungsschein im Sinne des § 9 Abs. 6 erloschen ist. 2Der nachträgliche Erwerb des Zulassungsscheins gegen Rückzahlung der nach Absatz 2 gewährten Übergangsbeihilfe ist nicht zulässig.

(6) Sind Übergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 5 ganz oder zum Teil bewilligt, so wird die Übergangsbeihilfe in dem entsprechenden Umfang gewährt.

(7) 1Die in § 11 Absatz 6 Satz 4 genannten Hinterbliebenen eines Soldaten auf Zeit, der nach einer Wehrdienstzeit von mehr als sechs Monaten verstorben ist, erhalten die Übergangsbeihilfe, die dem Verstorbenen nach Absatz 2 zugestanden hätte, wenn im Zeitpunkt seines Todes sein Dienstverhältnis unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 geendet hätte; Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend. 2Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 1 nicht vorhanden, ist die Übergangsbeihilfe den Eltern zu gewähren. 3Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 42a Absatz 4 haben, sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

(8) Schwebt im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses gegen den Soldaten auf Zeit ein Verfahren, das nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 des Soldatengesetzes zum Verlust der Rechtsstellung oder nach § 55 Abs. 1 oder 5 des Soldatengesetzes zur Entlassung führen könnte, so darf die Übergangsbeihilfe erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist.

(9) § 49 Abs. 2 gilt entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 18 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) G. v. 4. August 2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 9. August 2019

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Frühere Fassungen von § 12 SVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.08.2019Artikel 18 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
aktuell vorher 01.01.2019Artikel 11 GKV-Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG)
vom 11.12.2018 BGBl. I S. 2387
aktuell vorher 26.07.2012Artikel 14 Bundeswehrreform-Begleitgesetz (BwRefBeglG)
vom 21.07.2012 BGBl. I S. 1583
aktuell vorher 13.12.2011Artikel 1 Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz (EinsatzVVerbG)
vom 05.12.2011 BGBl. I S. 2458
aktuell vorher 01.12.2010Artikel 6 Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 (WehrRÄndG 2010)
vom 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
aktuell vorher 12.02.2009Artikel 5 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160
aktuell vorher 09.08.2008Artikel 11 Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
vom 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
aktuellvor 09.08.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 12 SVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 SVG Eingliederungs- und Zulassungsschein (vom 01.10.2021)
... ist, zu erteilen; die Erteilung eines Zulassungsscheins ist nicht mehr zulässig, wenn nach § 12 Abs. 4 Satz 1 ein Antrag auf Zahlung der Übergangsbeihilfe gestellt ist. Die Erteilung eines ...
§ 13 SVG Übergangsbeihilfe bei kurzer Wehrdienstzeit (vom 01.10.2021)
... freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leistet. § 12 Absatz 8 gilt ...
§ 13a SVG Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse (vom 01.10.2021)
... Ansprüche auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach den §§ 5, 11 und 12 nach der Gesamtdienstzeit. Entlassungsgeld, das dem Soldaten auf Grund des früheren ...
§ 13b SVG Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung (vom 01.10.2021)
... 5, 11 und 47 Abs. 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsleistungen in ihrer Bezugsdauer, die nach § 12 zustehende Übergangsbeihilfe hinsichtlich ihres Betrages in dem Verhältnis zu ... 40 Absatz 4 Satz 1 des Soldatengesetzes werden bei der Berechnung der nach den §§ 5, 11, 12 und 47 Absatz 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsbezüge nicht berücksichtigt.  ... 5, 11 und 47 Abs. 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsleistungen in ihrer Bezugsdauer und die nach § 12 zustehende Übergangsbeihilfe hinsichtlich ihres Betrages in dem Verhältnis zu ...
§ 44 SVG Bezüge bei Verschollenheit (vom 09.08.2019)
... 11 Absatz 6 Satz 4 oder Satz 5 oder nach § 11a Abs. 2 Übergangsgebührnisse, nach § 12 Abs. 7 eine Übergangsbeihilfe, nach § 42 eine Unterstützung, nach § 43 Witwen- oder ...
§ 56 SVG Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung (vom 01.10.2021)
... § 57 Abs. 1 des Soldatengesetzes oder durch Entscheidung eines Wehrdienstgerichts. § 12 Abs. 8 und § 38 Abs. 2 bleiben ...
§ 89a SVG Dienstbezüge (vom 09.08.2019)
... im Sinne der §§ 11 und 12 sind die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie ...
§ 102 SVG Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes (vom 09.08.2019)
... § 6 Absatz 1 und 2, die §§ 7, 7a und 11 Absatz 4 und 6, die §§ 11a und 12 Absatz 7 sowie die §§ 13a, 13e, 21, 44, 45, 59, 89a und 101 sind in der seit dem 26. Juli 2012 ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
neugefasst durch B. v. 07.12.2010 BGBl. I S. 1952, 2012 I 197; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 27 BAföG Vermögensbegriff (vom 01.08.2016)
... und andere wiederkehrende Leistungen, 2. Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. ...

Haushaltsstrukturgesetz (HStruktG)
G. v. 18.12.1975 BGBl. I S. 3091; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 81 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Artikel 10 HStruktG Soldatenversorgungsgesetz
... im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit verblieben sind, gilt § 12 Abs. 2 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ... Gesetzes geltenden Fassung. Bei einer Weiterverpflichtung nach dem 10. September 1975 ist § 12 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß die ...

Personalanpassungsgesetz (PersAnpassG)
Artikel 4 G. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 4013, 4019; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 4 PersAnpassG
... im Sinne des § 45a des Soldatengesetzes bis zum 31. Dezember 2008 ist § 12 des Soldatenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Übergangsbeihilfe ... Jahren um ein Zwölftel, höchstens jedoch um acht Zwölftel der nach § 12 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes zustehenden Übergangsbeihilfe zu ...

Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz (SKPersStruktAnpG)
Artikel 1 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 10 SKPersStruktAnpG Berufsförderung und Dienstzeitversorgung bei Verkürzung der Dienstzeit
... aus den §§ 5, 11 und 12 des Soldatenversorgungsgesetzes sich ergebenden Ansprüche der Soldatinnen auf Zeit und ...

Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag
Anhang zu Artikel 1 G. v. 05.09.2010 BGBl. I S. 1288, 1290, 1404
§ 14 VersStaatsV Entsprechende Anwendung auf § 92b SVG
... Regelungen der §§ 9 bis 13 gelten entsprechend für § 92b ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
Artikel 10 BwAttraktStG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... § 5 Absatz 8, § 6 Absatz 2, die §§ 7 und 11 Absatz 6, die §§ 11a und 12 Absatz 7 sowie die §§ 13e, 21, 44, 45, 59, 89a und 101 sind in der ab dem 26. Juli 2012 ...

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 18 BwEinsatzBerStG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
...  § 11b Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung § 12 Übergangsbeihilfe Unterabschnitt 4 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung ... auf Zeit sind angemessen zu berücksichtigen." 11. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „vom ... Dienstverhältnis freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leistet. § 12 Absatz 8 gilt entsprechend." 13. § 13a wird wie folgt geändert: a) ... 46 Absatz 4 Satz 1 des Soldatengesetzes werden bei der Berechnung der nach den §§ 5, 11, 12 und 47 Absatz 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsbezüge nicht berücksichtigt." ... § 6 Absatz 1 und 2, die §§ 7, 7a und 11 Absatz 4 und 6, die §§ 11a und 12 Absatz 7 sowie die §§ 13a, 13e, 21, 44, 45, 59, 89a und 101 sind in der seit dem 26. Juli 2012 ...

Bundeswehrreform-Begleitgesetz (BwRefBeglG)
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583
Artikel 14 BwRefBeglG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... durch die Wörter „§ 11 Absatz 6 Satz 4 und 5" ersetzt. 11. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ... § 5 Absatz 8, § 6 Absatz 2, die §§ 7 und 11 Absatz 6, die §§ 11a und 12 Absatz 7 sowie die §§ 21, 44, 45, 59, 89a und 101 sind ...

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 5 DNeuG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
...  „6. Einmalzahlungen nach § 89b." 3. In § 12 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 125 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch ...

Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz (EinsatzVVerbG)
G. v. 05.12.2011 BGBl. I S. 2458
Artikel 1 EinsatzVVerbG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... Unterhaltsbeitrag nach § 42a haben, ist Satz 1 nicht anzuwenden." 4. § 12 Absatz 7 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ...

GKV-Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2387; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2394
Artikel 11 GKV-VEG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 12 wird durch die folgenden Angaben ersetzt: „b) Beitragszuschüsse zur ... zur Kranken- und Pflegeversicherung § 11b c) Übergangsbeihilfe § 12 ". b) Folgende Angabe wird angefügt: „18. ... das Versorgungskrankengeld als beitragspflichtige Einnahme zugrunde zu legen." 2a. § 12 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Der Anspruch auf Übergangsbeihilfe entsteht am ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 11 WehrRÄndG 2008 Soldatenversorgungsgesetz
... 3" durch die Angabe „§ 11 Abs. 6 Satz 2 und 3" ersetzt. 7. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 11 Abs. ... 11 und 47 Abs. 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsleistungen in ihrer Bezugsdauer und die nach § 12 zustehende Übergangsbeihilfe hinsichtlich ihres Betrages in dem Verhältnis zu ... 22. In § 89a Satz 1 wird die Angabe „§§ 5, 11 und 12 " durch die Angabe „§§ 11 und 12" ersetzt. 23. § 91b Abs. ... 1 wird die Angabe „§§ 5, 11 und 12" durch die Angabe „§§ 11 und 12 " ersetzt. 23. § 91b Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:  ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 (WehrRÄndG 2010)
G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
Artikel 6 WehrRÄndG 2010 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... § 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1, § 13 Satz 1 sowie in § 41 Absatz 2 Satz 1 des ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
Artikel 8 WehrRÄndG 2011 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... Ansprüche auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach den §§ 5, 11 und 12 nach der Gesamtdienstzeit." b) Satz 3 wird aufgehoben. 10. § 82 ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Ausgleichsrentenverordnung (AusglV)
neugefasst durch B. v. 01.07.1975 BGBl. I S. 1769; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 3 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 2 AusglV Nicht zu berücksichtigende Einkünfte (vom 01.04.2012)
... nicht zu berücksichtigen sind, 21. Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie Übergangsbeihilfen nach § 13 des ...

ELENA-Datensatzverordnung (ELENA-DV)
V. v. 22.02.2010 BGBl. I S. 131; aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2298
§ 2 ELENA-DV Zu meldende Personen
... 11 und 11a des Soldatenversorgungsgesetzes oder von Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes. (2) Meldungen nach Absatz 1 sind nicht zu ...

Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (SVZustBMVgV 2002)
V. v. 24.10.2002 BGBl. I S. 4334; aufgehoben durch § 6 V. v. 22.07.2013 BGBl. I S. 2761
§ 1 SVZustBMVgV 2002
...  die Festsetzung und Bewilligung, Zahlung und Regelung der Leistungen nach den §§ 11 bis 13 und 42 des Soldatenversorgungsgesetzes, 4. die Entscheidung ...


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