§ 13a Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse
(1)
1Hat ein Soldat auf Zeit vor seiner Berufung in das Dienstverhältnis bereits Wehrdienst geleistet, bestimmen sich seine Ansprüche auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach den
§§ 5,
11 und
12 nach der Gesamtdienstzeit.
2Entlassungsgeld, das dem Soldaten auf Grund des früheren Dienstverhältnisses nach dem
Wehrsoldgesetz zugestanden hat, wird angerechnet.
3Ein Anspruch auf Erteilung eines Eingliederungsscheins besteht nur, wenn nach Beendigung des früheren Dienstverhältnisses Übergangsgebührnisse nach
§ 11 nicht zugestanden haben oder das letzte Dienstverhältnis nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren geendet hat.
4Die Anspruchszeiten auf Berufsförderung, die auf Grund des früheren Dienstverhältnisses gewährt wurden, sind von der nunmehr zustehenden Förderungsdauer abzuziehen.
5Der Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse verkürzt sich um die Zeit, für die früher Übergangsgebührnisse gezahlt wurden.
6Ausgleichsbezüge, die ihm auf Grund des früheren Dienstverhältnisses nach
§ 11a zugestanden haben, sind auf den Anspruch auf Übergangsgebührnisse oder Ausgleichsbezüge aus dem neuen Dienstverhältnis anzurechnen.
7Die Übergangsbeihilfe verringert sich um den früher gezahlten Betrag.
(2) 1Einem Soldaten mit einer Gesamtdienstzeit von mehr als zwölf Jahren zum Dienstzeitende kann auf Antrag eine weitere Förderung im Umfang von insgesamt höchstens sechs Monaten nach Dienstzeitende gewährt werden, wenn
- 1.
- er entweder den Anspruch auf Förderung nach § 5 bereits vollständig ausgeschöpft oder nur noch einen Restanspruch auf Förderung im Umfang von bis zu sechs Monaten hat und
- 2.
- ein Bedarf für weitere Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung zum Zweck der beruflichen Eingliederung besteht und
- 3.
- er im neuen Dienstverhältnis eine Wehrdienstzeit von mindestens sechs Monaten abgeleistet hat.
2Beträgt die Gesamtdienstzeit mindestens 20 Jahre, kann der Förderungsumfang nach Satz 1 um weitere vier Monate verlängert werden.
3Für den Bewilligungszeitraum stehen auch Übergangsgebührnisse zu.
Frühere Fassungen von § 13a SVG
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interne Verweise§ 97 SVG Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (vom 09.08.2019) ... Recht mit folgenden Maßgaben: 1. Die Absätze 3, 4, 6 und 9, die §§ 13a , 13b, 46, 47, 49, 55a Abs. 1 Satz 3 bis 7, die §§ 55c bis 55f, 59, 60, 70, 71, 73, 74 ...
§ 102 SVG Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes (vom 24.12.2024) ... 2, die §§ 7, 7a und 11 Absatz 4 und 6, die §§ 11a und 12 Absatz 7 sowie die §§ 13a , 13b, 13e, 21, 44, 45, 59, 89a und 101 sind in der seit dem 26. Juli 2012 geltenden Fassung ... dem 25. Juli 2012 erneut in ein Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden, ist § 13a Absatz 1 Satz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse die ... der Maßgabe anzuwenden, dass der Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse die nach § 13a Absatz 1 Satz 4 zustehende Förderungsdauer nicht übersteigen darf. Wenn Soldaten auf Zeit nach ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
Artikel 10 BwAttraktStG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes ... werden können, die anders nicht zu vermeiden wären." 2a. § 13a wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender ... Juli 2012 erneut in ein Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden, ist § 13a Absatz 1 Satz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bezugszeitraum der ... anzuwenden, dass der Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse die nach § 13a Absatz 1 Satz 4 zustehende Förderungsdauer nicht übersteigen darf." 13. ...
Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 18 BwEinsatzBerStG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes ... Fällen § 13 Übergangsbeihilfe bei kurzer Wehrdienstzeit § 13a Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse § 13b ... 58b des Soldatengesetzes leistet. § 12 Absatz 8 gilt entsprechend." 13. § 13a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... 2, die §§ 7, 7a und 11 Absatz 4 und 6, die §§ 11a und 12 Absatz 7 sowie die §§ 13a , 13e, 21, 44, 45, 59, 89a und 101 sind in der seit dem 26. Juli 2012 geltenden Fassung ...
Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 5 DNeuG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes ... mit folgenden Maßgaben: 1. Die Absätze 3, 4, 6 und 9, die §§ 13a , 13b, 46, 47, 49, 55a Abs. 1 Satz 3 bis 7, die §§ 59, 60, 70, 71, 73, 74 und 94b Abs. 9 ...
Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes
G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730
Artikel 2 15. SGÄndG Folgeänderungen ... Absatz 5, § 8 Absatz 2 Satz 1, § 8a Absatz 2 und 3 Satz 2, § 13 Satz 2 und § 13a Satz 1 werden jeweils die Wörter „nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes" durch ...
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
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