§ 13b Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung
(1)
1Bei Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge oder während eines vorausgegangenen Wehrdienstverhältnisses ohne Wehrsold beurlaubt worden sind, sind die nach den
§§ 5,
11 und
47 Abs. 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsleistungen in ihrer Bezugsdauer, die nach
§ 12 zustehende Übergangsbeihilfe hinsichtlich ihres Betrages in dem Verhältnis zu kürzen, das der Zeit der Beurlaubung zur Gesamtdienstzeit (
§ 2) entspricht.
2Dies gilt entsprechend für die Zeit eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes.
3Nachdienzeiten auf Grund der Inanspruchnahme einer Elternzeit nach
§ 40 Absatz 4 Satz 1 des Soldatengesetzes werden bei der Berechnung der nach den
§§ 5,
11,
12 und
47 Absatz 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsbezüge nicht berücksichtigt.
(2) Die Kürzung entfällt für die Zeit
- 1.
- der Beurlaubung, soweit die Berücksichtigung dieser Zeit allgemein zugestanden ist,
- 2.
- einer Elternzeit und
- 3.
- einer Kindererziehung von der Geburt des Kindes bis zur gesetzlich festgesetzten Dauer einer Elternzeit, wenn diese Zeit in eine Beurlaubung nach § 28 Abs. 5 des Soldatengesetzes fällt.
(3)
1Bei Teilzeitbeschäftigung von Soldaten auf Zeit sind die nach den
§§ 5,
11 und
47 Abs. 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsleistungen in ihrer Bezugsdauer und die nach
§ 12 zustehende Übergangsbeihilfe hinsichtlich ihres Betrages in dem Verhältnis zu kürzen, das dem Verhältnis der Ermäßigung der Vollzeitbeschäftigung zur Gesamtdienstzeit (
§ 2) entspricht.
2Soweit die Gesamtdienstzeit Nachdienzeiten nach
§ 40 Abs. 4 Satz 2 des Soldatengesetzes enthält, unterbleibt die Kürzung nach Satz 1; diese Nachdienzeiten bleiben bei der Bemessung der Versorgungsansprüche unberücksichtigt.
3Die Berechnung der jeweiligen Zeiträume ist tageweise vorzunehmen.
4Bruchteile von Tagen sind auf zwei Dezimalstellen auszurechnen, wobei die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen ist, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde.
5Die Kürzung nach Satz 1 entfällt für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung, die statt einer Elternzeit in Anspruch genommen wird.
Frühere Fassungen von § 13b SVG
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interne Verweise§ 13d SVG Versorgung beim Ruhen der Rechte und Pflichten (vom 09.08.2019) ... haben, ist, soweit die Zeit des Ruhens nicht als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts gilt, § 13b Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden. (2) Die Zeit, die ein Soldat als Mitglied der ... entspricht. In den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 3 des Soldatengesetzes ist § 13b Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden hinsichtlich der Zeit, um die die Zeit des Dienstverhältnisses bis ...
§ 97 SVG Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (vom 09.08.2019) ... Maßgaben: 1. Die Absätze 3, 4, 6 und 9, die §§ 13a, 13b , 46, 47, 49, 55a Abs. 1 Satz 3 bis 7, die §§ 55c bis 55f, 59, 60, 70, 71, 73, 74 und 94b ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 18 BwEinsatzBerStG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes ... § 13a Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse § 13b Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach Beurlaubung ohne Dienstbezüge und ... nach Satz 1 um weitere vier Monate verlängert werden." 14. Dem § 13b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Nachdienzeiten auf Grund der Inanspruchnahme ...
Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 5 DNeuG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes ... folgenden Maßgaben: 1. Die Absätze 3, 4, 6 und 9, die §§ 13a, 13b , 46, 47, 49, 55a Abs. 1 Satz 3 bis 7, die §§ 59, 60, 70, 71, 73, 74 und 94b Abs. 9 sowie ...
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Verordnung zur Änderung der Berufsförderungsverordnung
V. v. 13.08.2015 BGBl. I S. 1426
Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
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