§ 31 Sicherung bei Grundstückskauf
1Die bestimmungsgemäße Verwendung des Kapitals ist durch die Form der Auszahlung und in der Regel durch Maßnahmen zur Verhinderung alsbaldiger Weiterveräußerung des Grundstücks oder des an einem Grundstück bestehenden Rechts zu sichern. 2Hierzu kann vor allem angeordnet werden, dass die Weiterveräußerung und Belastung des Grundstücks oder des an einem Grundstück bestehenden Rechts innerhalb einer Frist bis zu fünf Jahren nur mit Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung zulässig ist. 3Diese Anordnung wird mit der Eintragung in das Grundbuch wirksam. 4Eingetragen wird auf Ersuchen des Bundesministeriums der Verteidigung.
Frühere Fassungen von § 31 SVG
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interne Verweise§ 32 SVG Rückzahlung (vom 09.08.2019) ... in den Ruhestand versetzt, so sind hinsichtlich der restlichen Kapitalabfindung die §§ 30 bis 34 anzuwenden; wird er ohne einen Anspruch auf Ruhegehalt entlassen, so ist er nach ...
§ 35 SVG Kosten der Beurkundung (vom 09.08.2019) ... Bescheinigungen, Eintragungen und Löschungen im Grundbuch, die zur Durchführung des § 31 erforderlich sind, sind kostenfrei. (2) Die Vorschriften über die Gebühren ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz
G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
Zitate in aufgehobenen TitelnVerordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (SVZustBMVgV 2002)
V. v. 24.10.2002 BGBl. I S. 4334; aufgehoben durch § 6 V. v. 22.07.2013 BGBl. I S. 2761
§ 1 SVZustBMVgV 2002 ... abhängig zu machen ist, 4. die Entscheidung nach den §§ 28 bis 35 des Soldatenversorgungsgesetzes und 5. die Entscheidung nach § ...
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