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Änderung § 31 SVG vom 09.08.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 31 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 31 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147

(Text alte Fassung)

§ 31


(Text neue Fassung)

§ 31 Sicherung bei Grundstückskauf


(Textabschnitt unverändert)

1 Die bestimmungsgemäße Verwendung des Kapitals ist durch die Form der Auszahlung und in der Regel durch Maßnahmen zur Verhinderung alsbaldiger Weiterveräußerung des Grundstücks oder des an einem Grundstück bestehenden Rechts zu sichern. 2 Hierzu kann vor allem angeordnet werden, dass die Weiterveräußerung und Belastung des Grundstücks oder des an einem Grundstück bestehenden Rechts innerhalb einer Frist bis zu fünf Jahren nur mit Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung zulässig ist. 3 Diese Anordnung wird mit der Eintragung in das Grundbuch wirksam. 4 Eingetragen wird auf Ersuchen des Bundesministeriums der Verteidigung.