§ 54 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld
1Bezieht ein Versorgungsempfänger Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld nach dem
Altersgeldgesetz vom
28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) oder eine vergleichbare Alterssicherungsleistung, ruhen seine Versorgungsbezüge nach Anwendung des
§ 55a in Höhe des jeweiligen Betrages des Altersgelds, Witwenaltersgelds oder Waisenaltersgelds.
2Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Witwenaltersgeld wird mindestens ein Betrag in Höhe des Ruhegehaltes zuzüglich 20 Prozent des Witwenaltersgelds gezahlt.
3Beim Zusammentreffen von Witwen- oder Witwergeld mit Altersgeld wird mindestens ein Betrag in Höhe des Altersgelds zuzüglich 20 Prozent des Witwen- oder Witwergelds gezahlt.
Frühere Fassungen von § 54 SVG
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interne Verweise§ 60 SVG Anzeigepflicht (vom 01.01.2023) ... 4, § 11a Absatz 1 Satz 2, den §§ 22 und 26 Absatz 8, den §§ 37, 43, 53 bis 55b und 59 Absatz 2, 3. die Begründung eines neuen öffentlichrechtlichen ...
§ 94 SVG Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger (vom 01.01.2020) ... wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, die §§ 53 und 54 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für weitere sieben Jahre ... bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert. c) Bei der Anwendung des § 54 Abs. 1 Satz 1 treten an die Stelle der dort genannten Vorschriften die entsprechenden Vorschriften des bis zum ... die entsprechenden Vorschriften des bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Rechts. d) § 54 gilt nicht, solange eine am 31. Dezember 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende ...
§ 94a SVG Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger (vom 09.08.2019) ... wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, die §§ 53 und 54 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für weitere sieben Jahre ... bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert. b) Bei der Anwendung des § 54 Abs. 1 Satz 1 treten an die Stelle der dort genannten Vorschriften die entsprechenden Vorschriften des bis zum ... die entsprechenden Vorschriften des bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Rechts. c) § 54 gilt nicht, solange eine am 31. Dezember 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBesoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 18 BwEinsatzBerStG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes ... Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen § 54 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld, Witwenaltersgeld oder ... § 11a Absatz 1 Satz 2, den §§ 22 und 26 Absatz 8, den §§ 26a, 37, 43, 53 bis 55b und 59 Absatz 2, 3. die Begründung eines neuen ... 1, § 53 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nummer 3, Absatz 7 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und Absatz 8, § 54 Satz 2 und 3 , § 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, Satz 3 und 5, Absatz 3 und 4 Satz 3, § 55a Absatz 1 Satz ...
Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Gesetz über die Gewährung eines Altersgelds für freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3386
Artikel 9 AltGGEG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes ... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 54 wie folgt gefasst: „9a. Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit ... von Versorgungsbezügen mit Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld § 54 ". 2. Unterabschnitt 9a des Zweiten Teils Abschnitt IV wird wie folgt gefasst: ... Versorgungsbezügen mit Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld § 54 Bezieht ein Versorgungsempfänger Altersgeld, Witwenaltersgeld oder ...
Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
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