§ 63d Unfallruhegehalt
Einem Berufssoldaten, der einen Einsatzunfall im Sinne von
§ 63c Abs. 2 erleidet, wird Unfallruhegehalt nach
§ 27 dieses Gesetzes in Verbindung mit
§ 37 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes gewährt, wenn er auf Grund dieses Einsatzunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.
Frühere Fassungen von § 63d SVG
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenSoldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsanordnung (SVZustAnO)
A. v. 04.10.2021 BGBl. I S. 4628
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 18 BwEinsatzBerStG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes ... dem Einsatz vergleichbare Verwendung, Einsatzunfall, Einsatzversorgung § 63d Unfallruhegehalt § 63e Einmalige Entschädigung § 63f ... Absatz 1 Satz 1, Absatz 7 Satz 2, § 63 Absatz 1 zweiter Halbsatz, § 63a Absatz 1, den §§ 63d und 63f Absatz 1 Satz 1, § 72 Absatz 3, § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2, § ...
Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz (EinsatzVVerbG)
G. v. 05.12.2011 BGBl. I S. 2458
Zitate in aufgehobenen TitelnSoldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsverordnung (SVZustÜV)
V. v. 22.07.2013 BGBl. I S. 2761; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 04.10.2021 BGBl. I S. 4625
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