§ 66 Zeiten eines sonstigen hauptberuflichen Dienstes
Die Zeit, während der ein Berufssoldat vor seinem Eintritt in die Bundeswehr
- 1.
- hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nicht öffentlichen Schuldienst oder
- 2.
- hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder
- 3.
- hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden tätig gewesen ist oder
- 4.
- hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.
Frühere Fassungen von § 66 SVG
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenSoldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsanordnung (SVZustAnO)
A. v. 04.10.2021 BGBl. I S. 4628
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17
Artikel 10 VersRücklGuDRÄndG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes ... eines Berufssoldaten ist auf Antrag zu entscheiden, ob Zeiten nach den §§ 22 bis 24 und 66 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden." ... „und dem Vierten Abschnitt" eingefügt. 22. In den §§ 65, 66 und 68 werden jeweils die Wörter „nach Vollendung des 17. Lebensjahres" ...
Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal (MilPersGleiFoG)
G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Artikel 13 BesStMV Änderung der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung ... Zeiten und Ausbildungszeiten nach den §§ 23, 24, 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 66 des Soldatenversorgungsgesetzes , die der Berufssoldat bis zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat, ... und sonstige Zeiten (§§ 24, 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 66 des Soldatenversorgungsgesetzes ), die der Berufssoldat bis zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat, werden ...
Zitate in aufgehobenen TitelnSoldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsverordnung (SVZustÜV)
V. v. 22.07.2013 BGBl. I S. 2761; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 04.10.2021 BGBl. I S. 4625
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