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Änderung § 66 SVG vom 09.08.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 66 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 66 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 66


(Text neue Fassung)

§ 66 Zeiten eines sonstigen hauptberuflichen Dienstes


(Textabschnitt unverändert)

Die Zeit, während der ein Berufssoldat vor seinem Eintritt in die Bundeswehr

1. hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nicht öffentlichen Schuldienst oder

2. hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder

3. hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden tätig gewesen ist oder

4. hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat,

kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.



(heute geltende Fassung)