§ 86 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 53-4 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 86 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen


§ 86 hat 4 frühere Fassungen und wird in 12 Vorschriften zitiert

(1) 1Sind bei einem während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall Kleidungsstücke oder andere Gegenstände, die der Beschädigte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. 2Sind durch eine Erste-Hilfe-Leistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist dem Beschädigten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen. 3§ 85 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ersatz nach Absatz 1 kann bei einem Unfall während der Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des § 81a geleistet werden; die Zustimmung muss vom Bundesministerium der Verteidigung erteilt werden.

(3) Absatz 1 gilt in den Fällen der §§ 81c und 81d entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 13 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG) G. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 1. Januar 2020

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Frühere Fassungen von § 86 SVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 13 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
aktuell vorher 09.08.2019Artikel 18 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
aktuell vorher 01.01.2015Artikel 1 Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeiten der Länder im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Bund
vom 15.07.2013 BGBl. I S. 2416
aktuell vorher 21.12.2007Artikel 7 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
vom 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
aktuellvor 21.12.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 86 SVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 86 SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 88 SVG Beschädigtenversorgung (vom 01.01.2024)
... der Verteidigung. (4) In Angelegenheiten nach den §§ 85 bis 86 und 41 Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden 1. das Gesetz über das ...
§ 90 SVG Anrechnung von Geldleistungen (vom 09.08.2019)
... des Bundesministeriums der Verteidigung beruhen; dies gilt nicht in den Fällen des § 86 ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung, des Wehrsolds, der Beihilfe und der Unterhaltssicherung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVgWidVertrAnO)
A. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 3058
§ 3 BMVgWidVertrAnO Widersprüche in Angelegenheiten der Soldatenversorgung
... der Beschädigtenversorgung nach § 41 Absatz 2 und den §§ 80 bis 86 des Soldatenversorgungsgesetzes wird auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ...

Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung (BwHFV)
V. v. 11.08.2017 BGBl. I S. 3250, 3431; zuletzt geändert durch Artikel 76 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 17 BwHFV Sehhilfen
... eigenes grobes Verschulden unbrauchbar geworden oder verloren gegangen ist. § 86 des Soldatenversorgungsgesetzes bleibt ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 13 BesStMG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
...  d) Absatz 8 wird aufgehoben. 19. In § 86 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die erste Hilfeleistung" durch die Wörter „eine ...

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 18 BwEinsatzBerStG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... Wehrdienstbeschädigung § 85a Geldleistungen der Wohnungshilfe § 86 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen Teil 4 ...

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 5 DNeuG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... des Bundesministeriums der Verteidigung beruhen; dies gilt nicht in den Fällen des § 86. " 30. § 91a Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) § 46 ...

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
Artikel 7 BVGuSozEntsRÄndG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... für Arbeit und Soziales" ersetzt. 5. In § 82 Abs. 2 Satz 3, § 86 Abs. 2, § 88 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 und § 92 Abs. 1 und 2 werden jeweils die ...

Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeiten der Länder im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Bund
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2416
Artikel 1 BVZustÜG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 zu rechnen ist." 11. § 86 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Ersatz nach Absatz 1 kann bei einem Unfall ... der Verteidigung. (5) In Angelegenheiten nach den §§ 85 bis 86 und 41 Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden 1. das Gesetz über das ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung, des Wehrsolds, der Beihilfe und der Unterhaltssicherung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVgWidVertrAnO)
A. v. 07.02.2016 BGBl. I S. 245; aufgehoben durch § 7 A. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 3058
§ 3 BMVgWidVertrAnO Widersprüche in Angelegenheiten der Soldatenversorgung
... der Beschädigtenversorgung nach § 41 Absatz 2 und den §§ 80 bis 86 des Soldatenversorgungsgesetzes wird auf das Bundesamt für das Personalmanagement der ...

Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (SVZustBMVgV 2002)
V. v. 24.10.2002 BGBl. I S. 4334; aufgehoben durch § 6 V. v. 22.07.2013 BGBl. I S. 2761
§ 3 SVZustBMVgV 2002 (vom 13.04.2013)
... Auf dem Gebiet der Beschädigtenversorgung wird die Entscheidung nach den §§ 85 und 86 des Soldatenversorgungsgesetzes 1. der Wehrbereichsverwaltung West für die ... vor dem 1. Januar 2002, ist für die Entscheidung nach den §§ 85 und 86 des Soldatenversorgungsgesetzes 1. die Wehrbereichsverwaltung West für die ... (3) Die Entscheidungen über Ansprüche nach den §§ 85 und 86 des Soldatenversorgungsgesetzes der Soldaten, die Ansprüche auf Wehrsold haben, werden  ... die Entscheidungen über Ansprüche von Zivilpersonen nach den §§ 85 und 86 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt Absatz 3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des ... auf Grund desselben Ereignisses einen Anspruch nach § 41 Abs. 2, § 85 oder § 86 des Soldatenversorgungsgesetzes, ist für die Erstentscheidung die in den Absätzen 1 bis ...
§ 4 SVZustBMVgV 2002
... des Soldatenversorgungsgesetzes sowie 3. § 41 Abs. 2 und den §§ 85 und 86 des Soldatenversorgungsgesetzes für Soldaten, die dem Bundesnachrichtendienst angehören ...


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