(1)
1Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2001 eingetreten sind, ist
§ 25 Abs. 1 Satz 1,
§ 26 Abs. 10 und
§ 27 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit
§ 36 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden;
§ 94c ist in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist.
2Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Januar 2001 vorhandenen Versorgungsempfängers.
(2) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Berufssoldaten, die bis zum 31. Dezember 2003 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, gilt Folgendes:
- 1.
- § 26 Absatz 10 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand | Minderung des Ruhegehalts für jedes Jahr des vor- gezogenen Ruhestands (Prozent) | Höchstsatz der Gesamt- minderung des Ruhe- gehalts (Prozent)
|
vor dem 1. Januar 2002 | 1,8 | 3,6
|
vor dem 1. Januar 2003 | 2,4 | 7,2
|
vor dem 1. Januar 2004 | 3,0 | 10,8
|
- 2.
- § 25 Abs. 1 Satz 1 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand | Umfang der Berücksichtigung als Zurechnungszeit in Zwölfteln |
vor dem 1.1.2002 | 5 |
vor dem 1.1.2003 | 6 |
vor dem 1.1.2004 | 7 |
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G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053