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Änderung § 64 SVG vom 01.10.2021

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§ 64 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 64 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 64 Zeiten im öffentlichen Dienst und vergleichbare Zeiten


(1) 1 Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Berufssoldat vor seinem Eintritt in die Bundeswehr

1. im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn als Beamter oder Richter gestanden hat oder

2. im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat oder

(Text alte Fassung)

3. im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gestanden hat oder

(Text neue Fassung)

3. (aufgehoben)

4. Dienst in der Nationalen Volksarmee geleistet hat oder

5. als volksdeutscher Vertriebener oder Umsiedler Wehrdienst des Herkunftslandes geleistet hat oder

6. zivilen Ersatzdienst nach dem Zivildienstgesetz geleistet hat.

2 Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. 3 Die Zeit einer ehrenamtlichen Tätigkeit ist nicht ruhegehaltfähig.

(2) 1 § 20 gilt entsprechend. 2 Nicht ruhegehaltfähig ist die Zeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 bis 6, für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist.



(heute geltende Fassung) 

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