Änderung § 64 SVG vom 09.08.2019

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§ 64 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 64 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 64


(Text neue Fassung)

§ 64 Zeiten im öffentlichen Dienst und vergleichbare Zeiten


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Berufssoldat vor seinem Eintritt in die Bundeswehr

1. im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn als Beamter oder Richter gestanden hat oder

2. im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat oder

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3. im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gestanden hat oder



3. (aufgehoben)

4. Dienst in der Nationalen Volksarmee geleistet hat oder

vorherige Änderung nächste Änderung

5. als volksdeutscher Vertriebener oder Umsiedler Wehrdienst des Herkunftslandes geleistet hat.



5. als volksdeutscher Vertriebener oder Umsiedler Wehrdienst des Herkunftslandes geleistet hat oder

6. zivilen Ersatzdienst nach dem Zivildienstgesetz geleistet
hat.

2 Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. 3 Die Zeit einer ehrenamtlichen Tätigkeit ist nicht ruhegehaltfähig.

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(2) 1 § 20 gilt entsprechend. 2 Nicht ruhegehaltfähig ist die Zeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5, für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist.



(2) 1 § 20 gilt entsprechend. 2 Nicht ruhegehaltfähig ist die Zeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 bis 6, für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist.




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