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Änderung § 65 SVG vom 09.08.2019

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§ 65 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 65 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 65


(Text neue Fassung)

§ 65 Krankheits- und Gewahrsamszeiten


(Textabschnitt unverändert)

Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der sich ein Berufssoldat vor seinem Eintritt in die Bundeswehr

1. insgesamt länger als drei Monate in einem Gewahrsam (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 9 des Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. Dezember 1991 geltenden Fassung) oder

2. auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes im Sinne der §§ 20, 64 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 oder als Folge eines Gewahrsams im Sinne der Nummer 1 im Anschluss an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung

befunden hat.



(heute geltende Fassung)