§ 91 SVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | § 91 SVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932 |
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(Text alte Fassung) § 91 Übergangsvorschrift aus Anlass des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes | (Text neue Fassung)§ 91 (aufgehoben) |
Auf Beurlaubungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt worden sind, sowie auf die Zeit eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist § 13c nicht anzuwenden. |