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Änderung § 91 SVG vom 09.08.2019

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§ 91 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 91 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung)

§ 91


(Text neue Fassung)

§ 91 Übergangsvorschrift aus Anlass des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes


(Textabschnitt unverändert)

Auf Beurlaubungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt worden sind, sowie auf die Zeit eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist § 13c nicht anzuwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)