§ 30 SVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung | § 30 SVG n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2019 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 |
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(Text alte Fassung) § 30 | (Text neue Fassung)§ 30 Höhe der Kapitalabfindung |
(1) Der Teilbetrag des Ruhegehaltes, an dessen Stelle die Kapitalabfindung tritt, darf 50 vom Hundert des Ruhegehaltes und 2.455 Euro jährlich nicht übersteigen. | (1) Der Teilbetrag des Ruhegehaltes, an dessen Stelle die Kapitalabfindung tritt, darf 50 Prozent des Ruhegehaltes und 2.455 Euro jährlich nicht übersteigen. |
(Textabschnitt unverändert) (2) 1 Der Anspruch auf den Teil des Ruhegehaltes, an dessen Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt mit Ablauf des Monats der Auszahlung für zehn Jahre. 2 Als Abfindungssumme wird das Neunfache des ihr zugrunde liegenden Jahresbetrages gezahlt. |