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Änderung § 30 SVG vom 09.08.2019

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§ 30 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 30 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 30


(Text neue Fassung)

§ 30 Höhe der Kapitalabfindung


vorherige Änderung

(1) Der Teilbetrag des Ruhegehaltes, an dessen Stelle die Kapitalabfindung tritt, darf 50 vom Hundert des Ruhegehaltes und 2.455 Euro jährlich nicht übersteigen.



(1) Der Teilbetrag des Ruhegehaltes, an dessen Stelle die Kapitalabfindung tritt, darf 50 Prozent des Ruhegehaltes und 2.455 Euro jährlich nicht übersteigen.

(Textabschnitt unverändert)

(2) 1 Der Anspruch auf den Teil des Ruhegehaltes, an dessen Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt mit Ablauf des Monats der Auszahlung für zehn Jahre. 2 Als Abfindungssumme wird das Neunfache des ihr zugrunde liegenden Jahresbetrages gezahlt.