Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 33 SVG vom 09.08.2019

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 18 BwEinsatzBerStG am 9. August 2019 und Änderungshistorie des SVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 33 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 33 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 33


(Text neue Fassung)

§ 33 Höhe der Rückzahlung


vorherige Änderung

(1) 1 Die Verpflichtung zur Rückzahlung (§ 32) beschränkt sich nach Ablauf des ersten Jahres auf 91 vom Hundert der Abfindungssumme, des zweiten Jahres auf 82 vom Hundert der Abfindungssumme, des dritten Jahres auf 72 vom Hundert der Abfindungssumme, des vierten Jahres auf 62 vom Hundert der Abfindungssumme, des fünften Jahres auf 52 vom Hundert der Abfindungssumme, des sechsten Jahres auf 42 vom Hundert der Abfindungssumme, des siebenten Jahres auf 32 vom Hundert der Abfindungssumme, des achten Jahres auf 22 vom Hundert der Abfindungssumme, des neunten Jahres auf 11 vom Hundert der Abfindungssumme. 2 Die Zeiten rechnen vom Ersten des auf die Auszahlung der Abfindungssumme folgenden Monats bis zum Ende des Monats, in dem die Abfindungssumme zurückgezahlt worden ist.

(2) 1 Wird die Abfindungssumme nicht zum Schluss eines Jahres zurückgezahlt, so sind neben den Hundertsätzen für volle Jahre noch die Hundertsätze zu berücksichtigen, die auf die bis zum Rückzahlungszeitpunkt verstrichenen Monate des angefangenen Jahres entfallen. 2 Entsprechendes gilt, wenn die Abfindungssumme vor Ablauf des ersten Jahres zurückgezahlt wird.



(1) 1 Die Verpflichtung zur Rückzahlung (§ 32) beschränkt sich nach Ablauf des ersten Jahres auf 91 Prozent der Abfindungssumme, des zweiten Jahres auf 82 Prozent der Abfindungssumme, des dritten Jahres auf 72 Prozent der Abfindungssumme, des vierten Jahres auf 62 Prozent der Abfindungssumme, des fünften Jahres auf 52 Prozent der Abfindungssumme, des sechsten Jahres auf 42 Prozent der Abfindungssumme, des siebenten Jahres auf 32 Prozent der Abfindungssumme, des achten Jahres auf 22 Prozent der Abfindungssumme, des neunten Jahres auf 11 Prozent der Abfindungssumme. 2 Die Zeiten rechnen vom Ersten des auf die Auszahlung der Abfindungssumme folgenden Monats bis zum Ende des Monats, in dem die Abfindungssumme zurückgezahlt worden ist.

(2) 1 Wird die Abfindungssumme nicht zum Schluss eines Jahres zurückgezahlt, so sind neben den Prozentsätzen für volle Jahre noch die Prozentsätze zu berücksichtigen, die auf die bis zum Rückzahlungszeitpunkt verstrichenen Monate des angefangenen Jahres entfallen. 2 Entsprechendes gilt, wenn die Abfindungssumme vor Ablauf des ersten Jahres zurückgezahlt wird.

(Textabschnitt unverändert)

(3) Nach Rückzahlung der Abfindungssumme lebt der Anspruch auf den der Abfindung zugrunde liegenden Teil des Ruhegehaltes mit dem Ersten des auf die Rückzahlung folgenden Monats wieder auf.

(4) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 2 Teilzahlungen zulassen.