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Änderung § 34 SVG vom 09.08.2019

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§ 34 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 34 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147

(Text alte Fassung)

§ 34


(Text neue Fassung)

§ 34 Berechnung bei Ruhen des Ruhegehalts


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Ruht das Ruhegehalt ganz oder zum Teil, weil der Empfänger im Wehrdienst oder im anderen öffentlichen Dienst wieder verwendet wird, so ist der der Kapitalabfindung zugrunde liegende Teil des Ruhegehaltes insoweit von den Dienstbezügen einzubehalten, als er den nicht ruhenden Teil übersteigt. 2 Die einbehaltenen Beträge sind an die Kasse abzuführen, die für die Zahlung des Ruhegehaltes zuständig ist.

(2) 1 Ruht das Ruhegehalt aus anderen Gründen ganz oder zum Teil, so ist der der Kapitalabfindung zugrunde liegende Teil des Ruhegehaltes insoweit zurückzuzahlen, als er den nicht ruhenden Teil übersteigt. 2 Das Bundesministerium der Verteidigung kann Teilzahlungen zulassen.