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Änderung § 37 SVG vom 09.08.2019

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§ 37 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 37 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147

(Text alte Fassung)

§ 37


(Text neue Fassung)

§ 37 Übergangsgeld für entlassene Berufssoldaten


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Ein Berufssoldat, der

1. wegen Dienstunfähigkeit mit einer Dienstzeit von weniger als fünf Jahren (§ 15 Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 44 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Soldatengesetzes) oder

2. wegen mangelnder Eignung (§ 46 Abs. 8 des Soldatengesetzes)

entlassen worden ist, erhält ein Übergangsgeld. 2 Das Übergangsgeld wird auch dann gewährt, wenn der Berufssoldat im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt war.

(2) 1 Das Übergangsgeld beträgt nach vollendeter einjähriger Wehrdienstzeit das Einfache und bei längerer Wehrdienstzeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens das Fünffache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes), die der Soldat im letzten Monat erhalten hat oder erhalten hätte. 2 § 17 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1 Als Wehrdienstzeit (Absatz 2) gilt die Zeit eines ununterbrochenen Wehrdienstes in der Bundeswehr. 2 Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil anzurechnen, der dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung entspricht.

(4) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn

1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 36 bewilligt wird oder

2. die Dienstzeit bei der Bemessung einer gewährten Versorgung als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wird.

(5) 1 Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge gezahlt. 2 Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem der Berufssoldat die für seinen Dienstgrad vorgeschriebene Altersgrenze erreicht hat. 3 Beim Tode des Empfängers ist der noch nicht ausgezahlte Betrag den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen.

(6) Bezieht der entlassene Berufssoldat Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 53 Abs. 5, verringert sich das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte.