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Änderung § 36 SVG vom 09.08.2019

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§ 36 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 36 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 36


(Text neue Fassung)

§ 36 Unterhaltsbeitrag für entlassene Berufssoldaten


(Textabschnitt unverändert)

Einem Berufssoldaten kann auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehaltes bewilligt werden, wenn er vor Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ 15 Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 44 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Soldatengesetzes) wegen Erreichens der für seinen Dienstgrad bestimmten Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit entlassen worden ist.



(heute geltende Fassung)