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Änderung § 88a SVG vom 09.08.2019

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§ 88a SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 88a SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147

(Text alte Fassung)

§ 88a


(Text neue Fassung)

§ 88a Arbeitslosenbeihilfe


(Textabschnitt unverändert)

1 Mehraufwendungen, die der Bundesagentur für Arbeit durch die Gewährung der Arbeitslosenbeihilfe (§ 86a Abs. 1) entstehen, erstattet der Bund. 2 Verwaltungskosten werden nicht erstattet.