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Änderung § 91 SVG vom 01.10.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 91 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 91 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 91 Übergangsvorschrift aus Anlass des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes


(Text neue Fassung)

§ 91 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Auf Beurlaubungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt worden sind, sowie auf die Zeit eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist § 13c nicht anzuwenden.



 
(heute geltende Fassung)