§ 36 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 53-4 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Teil 2 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
Abschnitt 2 Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten
Unterabschnitt 5 Unterhaltsbeitrag
§ 36 Unterhaltsbeitrag für entlassene Berufssoldaten

Teil 2 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung

Abschnitt 2 Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten

Unterabschnitt 5 Unterhaltsbeitrag

§ 36 Unterhaltsbeitrag für entlassene Berufssoldaten


§ 36 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

Einem Berufssoldaten kann auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehaltes bewilligt werden, wenn er vor Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ 15 Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 44 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Soldatengesetzes) wegen Erreichens der für seinen Dienstgrad bestimmten Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit entlassen worden ist.


Text in der Fassung des Artikels 18 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) G. v. 4. August 2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 9. August 2019



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