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§ 3 - Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung (SzBelVergV k.a.Abk.)

V. v. 02.06.1989 BGBl. I S. 1075; aufgehoben durch § 4 V. v. 20.06.2014 BGBl. I S. 874
Geltung ab 01.06.1989; FNA: 2032-1-22 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 3 Ausschluß des Anspruchs


§ 3 hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

Die Vergütung wird nicht gewährt

1.
für Dienste in den ersten drei Monaten seit dem Dienstantritt,

2.
Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes,

3.
neben einer Stellenzulage nach Nummer 7 oder Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B,

4.
für zusätzlichen Dienst als erzieherische Maßnahme sowie für Dienst während der Vollstreckung von gerichtlichen Freiheitsentziehungen, Disziplinararrest und Ausgangsbeschränkung,

5.
mit Feststellung des Spannungs- oder Verteidigungsfalles, nach einem Beschluss nach Artikel 80a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes oder der Anordnung von Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes,

6.
für Dienste zur Erhöhung der Bereitschaft der Streitkräfte, die das Bundesministerium der Verteidigung anordnet, um die notwendige Reaktionsfähigkeit der Streitkräfte zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben herzustellen und

7.
neben einer Vergütung nach der Sanitätsoffiziersvergütungsverordnung.


Text in der Fassung des Artikels 9 Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz G. v. 11. Juni 2013 BGBl. I S. 1514 m.W.v. 1. August 2013

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Frühere Fassungen von § 3 Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 9 Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz
vom 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
aktuell vorher 01.01.2011 (09.05.2012)Artikel 2 Verordnung zur Regelung der Sanitätsoffiziersvergütung
vom 27.04.2012 BGBl. I S. 1000
aktuell vorher 12.02.2009Artikel 15 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160
aktuellvor 12.02.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SzBelVergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SzBelVergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 15 DNeuG Änderungen weiterer Vorschriften (vom 25.11.2010)
... nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt. (36) § 3 Nr. 2 der Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher ...

Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz
G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
Artikel 9 ProfBesNeuG Änderungen weiterer Vorschriften
... 5. Abschnitt" durch die Angabe „Abschnitt 5" ersetzt. (3) In § 3 Nummer 2 der Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher ...

Verordnung zur Regelung der Sanitätsoffiziersvergütung
V. v. 27.04.2012 BGBl. I S. 1000
Artikel 2 SanOffzVergVEV Änderung der Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung
...  3 der Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 (WehrRÄndG 2010)
G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
Artikel 8 WehrRÄndG 2010 Änderung der Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung
... das Wort „zehnten" durch das Wort „siebten" ersetzt. 3. In § 3 Nummer 2 wird vor dem Wort „Auslandsdienstbezügen" das Wort „neben" ...


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